$ 34 Die Arbeiterversorgung. IV. Die Unfallversicherung.
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stützung ist durch dieselbe bedingt. Arbeitgeber, welche der Anmeldepflicht
nicht genügen, können mit Geldstrafe bis zu 300 Mk., bei Fahrlässigkeit bis
zu 150Mk., bei anderen Verletzungen der Meldepflicht (z. B. Verzögerung)
bis zu 20 Mk. bestraft werden; diese Strafen verhängt das VA. Auf Beschwerde
entscheidet das OVA. endgültig. Ausserdem sind die rückständigen Beiträge
nachzuzahlen und die Kasse kann überdies dem Bestraften die Zahlung des
Ein- bis Fünffachen der rückständigen Beiträge auferlegen ($$ 530 ff).
IV. Die Unfallversicherung.
Die Reichsgesetzgebung geht von dem Gedanken aus, dass der Betriebs-
unternehmer, welcher Arbeiter beschäftigt, um sich den ökonomischen Wert
ihrer Arbeitsleistungen anzueignen, ihnen gegenüber die mit der Arbeit ver-
bundene Unfallgefahr tragen muss. Dieser Gedanke ist aber nicht zu einem
Privatrechtssatz gestaltet, welcher das aus dem Arbeitsver-
trage hervorgehende Rechtsverhältnis regelt; sondern die Fürsorge für die
von einem Betriebsunfall betroffenen Arbeiter oder dessen Hinterbliebene
istzueinerdem Staate obliegenden Aufgabe gemacht, welche mit den Mitteln
und in den Formen des öffentlichen Rechts durchgeführt wird. Arbeit-
geber und Arbeiter stehen sich nicht als Schuldner und Gläubiger gegenüber
und haben keine Dispositionsbefugnis über den Versorgungsanspruch und die
Zahlungsverpflichtung. Die Arbeiter oder ihre Hinterbliebenen empfangen
vielmehr die ihnen gebührenden Beträge von einem vom Reich oder Staat
bestellten Träger der Fürsorgepflicht, welcher mit ihnen in gar keinem privat-
rechtlichen Verhältnis steht, sondern eine durch Befehl des Reichs ihm über-
tragene öffentliche Verwaltungstätigkeit verrichtet. Die Arbeitgeber zahlen
ihre Beiträge nach Art einer Abgabe oder Beisteuer, die an den Betrieb eines
versicherungspflichtigen Gewerbes geknüpft ist, und ebenso wie zahlreiche
andere öffentliche Lasten in der Gestalt der Mitgliedschaft bei einer mit der
betreffenden staatlichen Aufgabe betrauten Genossenschaft zur Erfüllung
gelangt. Die vollkommene Loslösung der Versorgung von dem zwischen dem
Betriebsunternehmer und dem Arbeiter bestehenden Rechtsverhältnis ge-
stattet es, die Wohltat der Unfallversicherung auch auf diejenigen Betriebs-
unternehmer selbst auszudehnen, deren soziale Lage von derjenigen
der Arbeiter nicht wesentlich verschieden ist, so dass in diesen Fällen eine und
dieselbe Person zugleich versorgungsberechtigt und beitragspflichtig ist.
Durch die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht wird der Betriebsunternehmer
seinen Arbeitern gegenüber von derpriv&trechtlichen Haftungfür Betriebs-
unfälle, soweit eine solche gesetzlich begründet ist, entlastet; ausge-
nommen wenn durch strafgerichtliches Urteil festgestellt ist, dass er den Un-
fall vorsätzlich herbeigeführt hat (RVO. $ 898 ff.) }). Dagegen wird die Haf-
tung dritter Personen, welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder
durch Verschulden verursacht haben, durch die Unfallversicherung nicht
berührt; sie bestimmt sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften
1) In diesem Falle steht dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen gegen den
Betriebsunternehmer der Anspruch auf denjenigen Betrag zu, um welchen seine pri-
vatrechtliche Forderung auf Entschädigung seinen öffentlichrechtlichen Anspruch auf
Unfallfürsorge übersteigt.