312 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. s 34
oberste Verwaltungsbehörde sie auf Antrag zur Uebernahme der Last für
leistungsfähig erklärt ($ 628).
Für alle übrigen nicht gewerbsmässigen Bauten sind zwar die Genossen-
schaften Träger der Unfallversicherung, es werden aber für sie besondere
Zweiganstalten eingerichtet. Vgl. darüber $$ 783—835. Das gleiche gilt
von Unternehmern gewerbsmässiger Fuhrwerks- und Binnenschiffahrtsbe-
triebe bei nicht gewerbsmässigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen
($ 836 ff.).
Die Berufsgenossenschaften sind Korporationen; für ihre
Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Genossenschaftsvermögen.
Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines im Bezirke derselben
belegenen Betriebes derjenigen Industriezweige, für welche die Genossen-
schaft errichtetist ($ 649). Die Mitgliedschaft tritt von Rechts wegen ein ohne
Beitrittserklärung; der Unternehmer ist aber verpflichtet, den Betrieb dem
Versicherungsamt, in dessen Bezirke der Betrieb seinen Sitz hat, anzumelden
($ 653 ff.) und kann im Falle der Verzögerung durch Geldstrafen bis zu 100 Mk.
dazu angehalten werden. Dem Vorstande der Genossenschaft liegt die Füh-
rung eines Betriebsverzeichnisses ob ($ 657). Wesentliche Organe der Ge-
nossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der von ihr erwählte
Vorstand. Ausserdem kann durch Bestimmung des Statuts die Einsetzung
von ‚„Vertrauensmännern‘‘ als Genossenschaftsorgan für örtlich begrenzte
Bezirke angeordnet werden ($ 678, Ziff. 3). Jede Genossenschaft muss ein
Statut haben, das von der Genossenschaftsversammlung beschlossen wird
und der Genehmigung des Reichsversicherungsamtes bedarf ($$ 675 ff.,
681 ff.). Ein Grundkapital ist für die Errichtung der Berufsgenossenschaft
nicht erforderlich; dagegen ist sie reichsgesetzlich verpflichtet, einen Reserve-
fonds aus Zuschlägen zu den Entschädigungsbeiträgen zu bilden ($ 742 ff.).
5. Die Mitglieder der Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, Bei-
träge zu entrichten zu den zu leistenden Entschädigungen, zur Ansamm-
lung des Reservefonds und zur Deckung der Verwaltungskosten. Für die
Höhe derselben ist in der Regel das Umlageverfahren massgebend, d.h. die
jährliche Verteilung des im abgelaufenen Rechnungsjahr erforderlich ge-
wordenen Gesamtbetrages auf die Mitglieder nach einem in den verschiedenen
Arten von Genossenschaften verschiedenen Massstabe. Die Mitgliederbei-
träge werden nach dem Entgelt, den die Versicherten in den Betrieben ver-
dient haben, mindestens aber nach dem ÖOrtslohn für Erwachsene über 21
Jahre, sowie nach dem Gefahrtarif jährlich umgelegt. Uebersteigt der Entgelt
den Jahresbetrag von 1800 Mk., so wird vom Ueberschusse nur ein Drittel
angerechnet. Die Satzung kann aber bestimmen, dass für die Umlegung der
Beiträge der wirklich verdiente Entgelt angerechnet wird. Eine Ausnahme
macht die Tiefbaugenossenschaft. Bei ihr müssen die Beiträge neben den
anderen Aufwendungen den Kapitalwert der Renten decken, die der Ge-
nossenschaft im abgelaufenen Geschäftsjahre zur Last gefallen sind. Bei
den Zweiganstalten (siehe oben) sind feste Prämien zu erheben. Das Umlage-
und Erhebungsverfahren ist eingehend geregelt in den $$ 749—776.