8 34 Die Arbeiterversorgung. IV. Die Unfallversicherung. 313
6. Die Feststellung der Entschädigung erfolgt von
Amtswegen. Unterbleibt die Feststellung von Amts wegen, so ist der Anspruch
zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens zwei Jahre nach dem Unfall bei
dem Versicherungsträger anzumelden. Der Betriebsunternehmer hat jeden
Unfall in seinem Betriebe, wenn durch den Unfall ein im Betriebe Beschäftig-
ter getötet oder so verletzt ist, dass er stirbt oder für mehr als 3 Tage völlig
oder teilweise arbeitsunfähig wird, binnen drei Tagen schriftlich oder münd-
lich der Ortspolizeibehörde des Unfallorts und der durch die Satzung bestimm-
ten Stelle des Versicherungsträgers anzuzeigen ($ 1552 ff.). Hierauf hat die
Ortspolizeibehörde des Unfallortes sobald als möglich den Unfall zu unter-
suchen ; sie stellt den Sachverhalt fest und übersendet, sobald die Untersuchung
abgeschlossen ist, die Verhandlungen dem Versicherungsträger ($ 1559 ff.).
Hierauf werden die Leistungen der Unfallversicherung festgestellt durch den
Genossenschaftsvorstand; in den im $ 1568 aufgeführten Fällen durch den
Sektionsvorstand. Die zur Feststellung berufene Stelle erteilt einen schrift-
lichen Bescheid ($ 1583); er ist zu begründen und zu unterschreiben und
muss den Vermerk enthalten, dass er rechtskräftig wird, wenn der Berechtigte
nicht rechtzeitig Einspruch erhebt. Der Einspruch ist binnen einem Monat
nach Zustellung des Bescheides bei dem Versicherungsträger schriftlich zu
erheben ($ 1591 ff.). Dierechtzeitige Erhebung begründet das Recht auf per-
sönliches Gehör des Berechtigten vor der zum Erlass des Bescheides zu-
ständigen Stelle oder vor dem Versicherungsamt und zur Stellung von An-
trägen zum Zweck der genaueren Feststellung des Tatbestandes. Nach Ein-
gang der Verhandlungen über den Einspruch erlässt der Genossenschafts-
(oder Sektions-)Vorstand den Endbescheid ($ 1606). Gegen Endbe-
scheide ist das Rechtsmittel der Berufung an das OVA. (Spruchkammer) zu-
lässig, und zwar ist dasjenige OV A. zuständig, in dessen Bezirk der Versicherte
zur Zeit der Erhebung der Berufung wohnt oder beschäftigt ist ($$ 1675, 1677).
Zur Verhandlung sollen ausser der Reihe möglichst Beisitzer aus Angehörigen
solcher Betriebe zugezogen werden, welche dem Unfallbetrieb technisch und
wirtschaftlich nahestehen ($ 1685). Gegen die Urteile der Spruchkammern
ist der Rekurs zulässig, ausser in den im $ 1700 aufgeführten Fällen. Die
Entscheidung über den Rekurs fällt ein Senat des RVA.; sie ist endgültig.
Der Rechtsweg und die Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte sind
hinsichtlich der Feststellung der Entschädigungen, sowohl was die Voraus-
setzungen als was die Höhe des Anspruchs anlangt, ausgeschlossen.
7. DieZahlungderEntschädigungsgelder. Die Kosten
des Heilverfahrens und die Sterbegelder sind binnen einer Woche nach ihrer
Feststellung, die Entschädigungsrenten in monatlichen Raten !) im voraus zu
zahlen ($ 612). Die Auszahlungen erfolgen durch die Post, welche jährlich
den einzelnen Genossenschaftsvorständen Zahlungsnachweisungen zustellt
($ 726 ff.2). Die Entschädigungsforderungen können weder verpfändet, noch
1) Bei Renten, deren Jahresbetrag sich auf 60 Mk. oder weniger beläuft, in viertel-
jährlichen Raten.
2) Ueber den Betriebsfonds, welchen die Versicherungsträger der Post zur Ver-