s 34 Die Arbeiterversorgung. IV. Die Unfallversicherung. 315
zu erfüllen haben, aber nicht als vertragsmässig übernommenrer, sondern
als kraft einer öffentlich-rechtlichen Befugnis auferlegter Dienstpflichten.
Die Rechtsfolgen ihrer Verletzung sind daher alsein Analogon zu den Dis-
ziplinarstrafen anzusehen. Das Reich hat die Genossenschaften mit einer
zur Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen Disziplinargewalt gegen die
Versicherten ausgestattet !). Auf Grund dieser Ermächtigung können die Ge-
nossenschaften Zuwiderhandlungen gegen die von ihnen erlassenen Vorschrif-
ten mit Geldstrafen bis zu 6 Mk. bedrohen ($ 851). Die Geldstrafen fliessen in
diejenige Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit
der Zuwiderhandlung angehört ($ 914) und werden durch das Versicherungs-
amt festgesetzt. Die Beschwerde geht an das OVA. (Beschlusskammer $ 870).
Die Genossenschaften sind endlich befugt, durch Beauftragte die Betriebe
der Mitglieder zu überwachen. Die Betriebsunternehmer müssen den Beauf-
tragten den Zutritt zu ihren Betriebsstätten gestatten und die Bücher und
Listen zur Einsicht vorlegen. Die Beauftragten sind zur Wahrung der Fa-
brikgeheimnisse verpflichtet. Ausführliche Vorschriften über die Ueber-
wachung gibt jetzt die RVO. $$ 874-889.
9. Mit Genehmigung des Bundesrats dürfen die Berufsgenossenschaften
Einrichtungen treffen zur Versicherung der Betriebsunternehmer gegen Haft-
pflicht und zur Errichtung von Renten- und Pensionskassen für Betriebs-
beamte, Mitglieder der Genossenschaft, die bei ihr versicherten Personen
und Beamten der Genossenschaft, sowie für die Angehörigen dieser Personen.
Mit Genehmigung des RVA. können sie auch Einrichtungen treffen für die
Beschaffung von Arbeitsgelegenheit für Unfallverletzte. Die Teilnahme an
diesen Einrichtungen ist freiwillig ($ 843 ff.).
B. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung.
1. Versicherungspflichtig sind die landwirtschaftlichen Be-
triebe; welche als solche gelten, hat das RVA. zu bestimmen; jedoch hat die
RVO. in den $$ 916 ff. Bestimmungen getroffen teils über gewisse Betriebe,
welche als landw. gelten, teils über Betriebe, welche nicht als solche gelten.
Gegen Betriebsunfälle sind versichert Arbeiter?) und diejenigen Betriebsbe-
amten, deren Jahresverdienst nicht 5000 Mk. an Entgelt übersteigt. Dax
Gesetz unterscheidet gewöhnliche landw. Arbeiter und Facharbeiter, die
besonderer fachlicher Fertigkeiten bedürfen ($ 923). Die Satzung kann die
Versicherungspflicht erstrecken auf Unternehmer, deren Jahresarbeitsver-
dienst nicht 3000 Mk. übersteigt oder die regelmässig höchstens zwei Ver-
sicherungspflichtige gegen Entgelt beschäftigen, und auf Betriebsbeamte mit
mehr als 5000 Mk. Jahresarbeitsverdienst ($ 926).
2. Versicherungsberechtigt sind Unternehmer der im $ 926
bezeichneten Art und deren in ihren Betrieben beschäftigten Ehegatten und
Familienangehörige. Die in den $$ 552—554 für die gewerbl. Unfallv. ge-
gebenen Vorschriften finden Anwendung.
3. Für die zu leistende Entschädigung gelten im allgemeinen die
1) Vgl. Rosin $S. 102 und S. 807 Anım. 12a. Zahn in der Zeitschrift „Arbeiter-
versorgung“* 1907 S. 213 ff. — 2) Vgl. oben S. 310 Anm. 1.