Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

316 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. $ 34 
  
  
gleichen Regeln wie für die gewerbl. Unfallvers.; jedoch bestehen einige be- 
sondere Vorschriften über die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes; 
insbesondere setzt das OVA. den durchschnittlichen Jahresverdienst getrennt 
für verschiedene in der Landwirtschaft beschäftigte Kategorien von Per- 
sonen fest ($ 936). Die Krankenhbilfe ist während der ersten 13 Wochen nach 
dem Unfall von der Gemeinde zu gewähren; im allgemeinen gelten dafür die 
Regeln von der Krankenversicherung ($$ 942—952). Hinsichtlich der Renten 
können Gemeinden oder Gemeindeverbände mit Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehörde durch Statut bestimmen, dass sie bis zu zwei Dritteln 
nicht bar gezahlt, sondern in Sachen gewährt werden. Dies gilt aber nur 
für Rentenempfänger, die im Bezirk wohnen, wenn sie oder ihre Ernährer dort 
als landw. Arbeiter nach Ortsgebrauch ganz oder teilweise in Sachen gelohnt 
worden und mit der Sachleistung statt Renten einverstanden sind. Den 
Wert der Sachen setzt die höhere Verwaltungsbehörde nach Durchschnitts- 
preisen fest ($ 953). Die Sachbezüge gewährt die Gemeinde des Wohnorts; 
der Anspruch auf Rente geht im Werte der Sachbezüge auf die Gemeinde 
über ($ 954). 
4. Träger der Versicherung sind Berufsgenossenschaften, 
deren Mitglieder die Unternehmer der versicherten Betriebe sind; sie werden 
nach örtlichen Bezirken gebildet und umfassen alle Betriebe der Betriebs- 
zweige, für die sie errichtet sind. Das Reich oder der Bundesstaat ist Träger 
der Versicherung, wenn der Betrieb für seine Rechnung geht, falls der Betrieb 
nicht einer Berufsgenossenschaft angehört ($ 956ff.).. Die Verfassung der 
Genossenschaften ist in den $$ 962—987 geregelt. 
5. Die Mittel für die Aufwendungen der Genossenschaften werden durch 
Beiträge der Mitglieder aufgebracht, die den Bedarf des abgelaufenen 
Geschäftsjahres decken. Die Beiträge werden umgelegt nach dem abgeschätz- 
ten Durchschnittsmass der menschlichen Arbeit (Arbeitsbedarf) und ihrem 
Wert gemäss der RVO., dem Entgelt von Betriebsbeamten und Facharbeitern 
sowie dem Jahresarbeitsverdienst von Unternehmern, soweit die Arbeits- 
leistungen solcher Versicherten nicht mit abgeschätzt sind und nach der 
Höhe der Unfallgefahr (Gefahrklassen).. Die Grundsätze, nach denen die 
Abschätzung zu erfolgen hat, und das dabei zu beobachtende Verfahren sind 
in den $$ 991 ff. geregelt. 
Wenn der Massstab des Arbeitsbedarfs und der Gefahrenklassen un- 
zweckmässig ist — und das Landesgesetz die Angehörigen des Unternehmers 
von der Versicherung nicht ausschliesst — kann die Satzung bestimmen, 
dass die Beiträge durch Zuschläge zu direkten Staats- oder Gemeindesteuern 
aufgebracht werden. Zum Beschluss einer solchen Vorschrift ist mindestens 
die Zweidrittelmehrheit der Genossenschaftsversammlung nötig ($ 1005 ff). 
Ueber das Umlegen und die Erhebung der Beiträge siehe $ 1014 ff. 
6. Eigentümlich ist der landw. Unfallvers. der weite Umfang der Auto- 
nomie der Einzelstaaten. Die Landesgesetzgebung kann die Grenzen 
der Versicherungspflicht abändern, höhere Rücklagen vorschreiben, die Abgren- 
zung, Verfassung und Verwaltung der Berufsgenossenschaften, den Massstab
	        
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