$ 34 Die Arbeiterversorgung. IV. Die Unfallversicherung. 317
und das Verfahren für das Umlegen und Erheben der Beiträge abweichend
von den Vorschriften der RVO. regeln ($ 1034 ff.).
C. Die Seeunfallversicherung.
Obgleich diesem Zweige der Unfallvers. in der RVO. ein besonderer Ab-
schnitt von 180 Paragraphen gewidmet ist, so ist doch die juristische Ge-
staltung der der gewerbl. Unfallversicherung gleichartig; die tatsächlichen
Besonderheiten des Seeschiffahrtsbetriebs erfordern aber abweichende Regeln
in zahlreichen Einzelbestimmungen, die hier nicht registriert werden können.
Die juristisch wesentlichen Eigentümlichkeiten bestehen namentlich in fol-
genden Bestimmungen der RVO:
1. Versichert sind die auf deutschen Seefahrzeugen zur Schiffs-
besatzung gehörenden Personen (Seeleute); Schiffer jedoch nur, wenn sie
gegen Entgelt beschäftigt werden; ferner diejenigen Personen, welche auf
deutschen Seefahrzeugen in inländischen Häfen oder auf inländischen Kanä-
len oder Flüssen beschäftigt werden, ohne zur Schiffsbesatzung zu gehören,
wenn sie nicht anderweit auf Grund der RVO. gegen Unfall versichert sind;
endlich die Personen, welche in inländischen Betrieben schwimmender Docks
und ähnlicher Einrichtungen sowie in inländischen Betrieben für den Lotsen-
dienst, für Retten oder Bergen von Menschen oder Sachen bei Schiffbrüchen,
für Bewachen, Beleuchten oder Instandhalten von Gewässern beschäftigt
sind, die dem Seeverkehr dienen. Die Versicherung gilt für die Zeit von
Anfang bis Ende des Dienstverhältnisses einschliesslich der Beförderung vom
Lande zum Fahrzeug und vom Fahrzeug zum Lande; ausgeschlossen sind
Unfälle, die der Versicherte erleidet, während er sich pflichtwidrig von Bord
entfernt hält oder in eigener Sache an Land beurlaubt ist. Versichert sind
auch Unternehmer kleiner Betriebe der Seeschiffahrt oder Fischerei. Die
Versicherung erstreckt sich auf einen Jahresarbeitsverdienst bis 5000 Mk.;
die Satzung kann sie darüber hinaus erstrecken ($$ 1046—1064).
2. Versicherungsberechtigt sind Unternehmer versicherter
Betriebe, welche nicht schon nach den Vorschriften der RVO. versichert sind
und Lotsen, die ihr Gewerbe für eigene Rechnung betreiben. ($ 1061).
3. Für die Berechnung der Rente und für die Krankenfürsorge gelten be-
sondere, sehr detaillierte Vorschriften ($$ 1066—1094). Das Sterbegeld be-
trägt bei der Berufsgenossenschaft für Seeleute zwei Drittel des monatlichen
Durchschnitts-Entgelts, für andere den 15. Teil des Jahresarbeitsverdienstos,
bei der Zweiganstalt das zwanzigfache des Ortslohns; in allen Fällen minde-
stens 50 Mk. ($ 1097). Die Hinterbliebenenrente besteht in einem Bruchteil
des Jahresarbeitsverdienstes ($ 1098 ff.). Bei Streit über Ansprüche von
Seeleuten wegen Krankenhilfe entscheidet das Seemannsamt, das zuerst
angerufen wird, bezw. das Seemannsamt des Heimathafens ; seine Entscheidung
steht einem Urteil des VA. gleich ($ 1108 ff.).
4. Träger der Versicherung ist die Berufsgenossenschaft; Mitglied der-
selben ist jeder Unternehmer eines bei ihr versicherten Betriebes, der nicht bei
der Zweiganstalt versichert ist (vgl. unten Nr. 7). Das Reich oder der Bundes-
staat ist Träger der V., wenn der Betrieb für seine Rechnung geht und er nicht der