Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

318 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. 
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Genossenschaft beigetreten ist. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eröffnung 
des Betriebes oder mit seiner Versicherungspflicht. Die Verfassung ist in der 
RVO. $ 1123 ff. geregelt; besondere Bestimmungen gelten hinsichtlich der 
Anmeldepflicht. 
5. DieBeiträgeder Mitglieder, welche den Bedarf des abgelaufenen 
(:eschäftsjahres zu decken haben ($ 1162), werden umgelegt nach deren Ver- 
anlagung zu Gefahrklassen und für Seefahrzeuge nach den Beträgen, die sich 
je aus der Summe des durchschnittlichen Entgelts für die abgeschätzte 
Mannschaftszahl und aus dem Lohnnachweis ergeben; für andere Betriebe 
nach dem Lohnnachweis ($ 1169). Jedes Mitglied hat binnen 6 Wochen nach 
Ablauf des Geschäftsjahres dem Genossenschaftsvorstand einen Lohnnach- 
weis einzureichen; für Mitglieder, die ihn nicht rechtzeitig oder unvollständig 
einreichen, stellt ihn die Genossenschaft selbst auf oder ergänzt ihn. 
6. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt auf Anweisung des 
Cienossenschaftsvorstandes durch deutsche Postanstalten und zwar in der 
Regel durch diejenige, in deren Bezirk der Heimathafen des Schiffes liegt, 
auf dem der Unfall sich ereignet hat; die Zahlstelle wird dem Empfänger 
vom Vorstand mitgeteilt. Wie an Empfänger zu zahlen ist, die sich gewöhn- 
lich im Auslande aufhalten, bestimmt das RVA. $ 1159 ff. 
7. Die Zweiganstalt für den Kleinbetrieb der Seeschiffahrt, 
sowie für Sec- und Küstenfischerei ist kein selbständiger Träger der Unfall- 
vers., sondern eine besondere, der Berufsgenossenschaft angegliederte Ein- 
richtung für die im $ 1120 aufgeführten Betriebe und die Unternehmer sol- 
cher Betriebe, welche sich selbst versichert haben. Andere Versicherungen 
ddarf die Zweiganstalt nicht übernehmen. Ihre Einnahmen und Ausgaben 
sind besonders zu verrechnen und ihre Bestände gesondert zu verwahren; 
das für die Zweiganstalt bestimmte Vermögen darf nicht für die Genossenschaft 
verwendet werden; die Verwaltungskosten der Zweiganstalt trägt die Ge- 
nossenschaft. Für die Zweiganstalt ist eine Nebensatzung zu errichten. 
($ 1186—1194.) 
Von Wichtigkeit sind die besonderen Vorschriften über die Aufbringung 
der Mittel für die der Zweiganstalt obliegenden Leistungen. Die Beiträge 
müssen neben den anderen Aufwendungen, welche die Zweiganstalt zu 
tragen hat, den Kapitalwert der Renten decken, die ihr voraussichtlich 
zur Last fallen ($ 1163 Abs. 2). Die Beiträge sind aufzubringen zur Hälfte 
von Gemeindeverbänden der Seeuferstaaten, welche Küstenbezirke um- 
fassen, zur anderen Hälfte von den beteiligten Unternehmern unter Vermitt- 
lung des Verbandes oder der Gemeinden. Das RVA. stellt im voraus minde- 
stens alle 5 Jahre die Beiträge fest. Für uneinziehbare Beiträge haften 
die Gemeindeverbände oder Gemeinden; sie können mit Genehmigung 
ihrer Aufsichtsbehörde die Lasten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln 
bestreiten ($ 1195 ff.). 
V. Die Invaliden- und Hinterbliebenenversiche- 
rung‘). 1. Die rechtliche Natur. Der Anspruch auf Inv.-u. 
l) Rosin, Arbeiterversicherung Bd. TI 1905. Von den zahlreichen Konmnen-
	        
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