Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

3230 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. 8 34 
  
  
Für die im $ 1226 unter 2—5 Bezeichneten ist ausserdem Voraussetzung 
der Versicherungspflicht, dass nicht ihr regelmässiger Jahresarbeitsverdienst 
2000 Mk. an Entgelt übersteigt. Versichert sind auch Deutsche, die bei einer 
amtlichen Vertretung des Reichs oder eines Bundesstaats im Ausland oder bei 
deren Leitern oder Mitgliedern beschäftigt sind ($ 1228). Der Bundesrat kann 
allgemein oder in einzelnen Bezirken die Versicherungspflicht erstrecken 
auf Kleingewerbetreibende und Hausgewerbetreibende ($ 1229). 
Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung, für die als Entgelt 
nur freier Unterhalt gewährt wird; versicherungsfrei sind ferner nach Anord- 
nung des Bundesrats oder durch Beschluss des V.A. auf Antrag des Ver- 
pflichteten die in den $$ 1232—1242 aufgeführten Personen. 
3. Berechtigt, freiwillig in die Versicherung einzutreten (Selbst- 
sicherung), sind Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen 
und sonstige Angestellte, ferner Lehrer und Erzieher sowie Schiffsführer 
usw., sämtlich sofern ihr Gehalt mehr als 2000Mk. und weniger als 3000 Mk. 
beträgt; sodann Gewerbetreibende, welche nicht regelmässig mehr als zwei 
versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen; ferner die nicht ver- 
sicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden; endlich Personen, welche 
nur gegen Unterhalt oder nur vorübergehend beschäftigt werden. Für alle 
diese Personen besteht aber die Beschränkung, dass sie das 40. Lebensjahr 
noch nicht vollendet haben ($ 1243). 
Personen, welche aus einem die Versicherungspflicht begründenden Ver- 
hältnis ausscheiden, können die Versicherung freiwillig fortsetzen oder cr- 
neuern (Weiterversicherung). 
4. Die Beitragspflicht. Für jede versicherungspflichtige Person 
sind wöchentlich Beiträge, zu entrichten und zwar zur Hälfte auf Kosten des 
Arbeitgebers, zur Hälfte auf Kosten des Versicherten ($ 1387). Die Bei- 
träge sind von dem Arbeitgeber, welcher den Versicherten während der Ka- 
lenderwoche beschäftigt hat, im vollen Betrage zu verauslagen; er ist berech- 
tigt, bei der Lohnzahlung den von ihm beschäftigten Personen die Hälfte der 
Beiträge in Abzug zu bringen ($ 1432 fg... Die Erhebung der Beiträge erfolgt 
durch die Einklebung von Marken in Quittungskarten !). 8$ 1411 ff., 
1426 ff. 
Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach dem Jahresarbeitsverdienst 
des Versicherten, und zwar sind die Versicherungspflichtigen in 5 Lohnklassen 
(bis zu 350, 550, 850, 1150 und mehr als 1150 Mk. jährlichen Arbeitsver- 
dienstes) eingeteilt. Für die Zugehörigkeit der einzelnen Versicherten zu einer 
Lohnklasse ist nicht der tatsächliche Arbeitsverdienst, sondern ein Durch- 
schnittsbetrag massgebend. Der Mindestbetrag ist der 300 fache Betrag des 
ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter (Ortslohnes) oder des 
für die Krankenkassenbeiträge nıassgebenden durchschnittlichen Grund- 
lohnes ($ 1245fg.). In den verschiedenen Lohnklassen sind die Beiträge 
1) Teeber die Einrichtung von ‚„Sammelkarten‘“ und die Vernichtung von Quittungs- 
karten siehe die V. des Bundesrats v. 8. Juni 1912 (RGBl. S. 367). L. Lass, Ver- 
sicherungsmarke und Quittungskarte. Marburg 1891 (eine feine Untersuchung über ihre 
rechtliche Natur u. Bedeutung).
	        
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