Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

392 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. 
EEL 
  
der nicht dauemd invalide ist, aber während 26 Wochen ununterbrochen 
invalide gewesen ist ($ 1255); ausgenommen, falls der Versicherte erweis- 
lich die Erwerbsunfähigkeit vorsätzlich oder bei Begehung eines durch straf- 
gerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens 
oder durch Nichtbefolgung der zu seiner Heilung angeordneten Massregeln 
sich zugezogen hat ($ 1254). Die Höhe der Rente setzt sich zusammen aus 
einem Grundbetrag, welcher stets nach 500 Beitragswochen berechnet wird, 
indem für jede Beitragswoche in den 5 Lohnklassen je 12, 14, 16, 18, 20 Pf. 
angesetzt werden; ferner aus einem Steigerungszusatz für jede Beitragswoche, 
der für die Lohnklassen 3, 6, 8, 10, 12 Pfennig beträgt; endlich aus einem 
Zuschuss des Reiches von jährlich 50 Mk.!). $ 1288 fg. Hat der Empfänger 
der Rente Kinder unter 15 Jahren, so erhöht sich die Invalidenrente für 
jedes dieser Kinder um '/ıo bis zu dem höchstens anderthalbfachen Betrage. 
$ 1291. 
Die Altersrente wird erworben durch Vollendung des 70. Lebens- 
jahres; sie beträgt ausser dem Reichszuschuss von 50 Mark für die fünf Lohn- 
klassen die festen Summen von 60, 90, 120, 150, 180 Mark. Welcher dieser 
Sätze zu bewilligen ist, bestimmt sich nach dem Durchschnitt der nachgewie- 
senen Wochenbeiträge; sind mehr als 1200 Wochenbeiträge bezahlt worden, 
so werden nur die 1200 höchsten berücksichtigt $ (1293). Die Altersrente 
kommt in Fortfall, sobald dem Empfänger Invalidenrente gewährt wird ?). 
Die Witwenrente wird unter der doppelten Voraussetzung be- 
zahlt, dass der Mann versichert war und die Witwe invalide ist. Sie beträgt 
?/io des Grundbetrages und der Steigerungssätze der Invalidenrente, die der 
Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Invalidität bezogen hätte und 
dem jährlichen Reichszuschuss von 50 Mk. Die Rente fällt bei der Wieder- 
verheiratung der Witwe fort. $ 1298. 
Hat die versicherte Ehefrau eines erwerbsunfähigen Ehemannes den 
Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeits- 
verdienst bestritten, so erhält der Mann die Rente (Witwerrente), so lange 
er bedürftig ist. $ 1260. 
Die Witwe erhält ferner beim Tode des Ehemannes ein Witwen- 
geld ($ 1264); es beträgt einmalig 50 Mk. Reichszuschuss und den zwölf- 
fachen Monatsbetrag der Witwenrente. $ 1296. 
Waisenrente erhalten nach dem Tode des versicherten Vaters 
seine ehelichen Kinder unter 15 Jahren und nach dem Tode einer versicherten 
Mutter ihre vaterlosen oder unehelichen Kinder unter 15 Jahren. $ 1259; 
auch elternlose Enkel unter 15 Jahren, so lange sie bedürftig sind. $ 1262. 
Sie beträgt jährlich 25 Mk. Reichszuschuss für jede Waisenrente und °®;» 
des Grundbetrags und der Steigerungssätze der Invalidenrente für eine 
Waise und '/» für jede weitere Waise. Die Kinder erhalten bei Vollendung 
  
1) Arbeitern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben kann die Rente bis zu 
zwei Dritteln in Naturalleistungen gewährt werden ($ 1275 fg.). Ist der Berechtigte 
ein Ausländer, so kann er, falls er seinen Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgibt, mit. 
dein dreifachen Betrage der Jahresrente abgefunden werden ($8 1316 ff.). 
2) Veber die Fälle, in welehen der Bezug der Rente ruht, vgl. $$ 1311 ff.
	        
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