324 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. $ 34
rungsamt unter Zuziehung von je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Ver-
sicherten in mündlicher Verhandlung erörtert $ 1618 ff. In den im $ 1624 auf-
geführten Fällen findet eine mündliche Verhandlung nicht statt. Das Ver-
sicherungsamt erstattet ein Gutachten in der Sache und übersendet dieses
nebst den Verhandlungen an den Versicherungsträger. Die Leistungen aus
der Inv.- und Hinterbliebenen-Vers. werden durch den Vorstand der Vers.-
Anstalt festgestellt. $ 1630. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an das
OVA. (Spruchkammer) zulässig. $ 1675 und 78. Gegen die Urteile der
Spruchkammeern steht beiden Teilen innerhalb eines Monats ($ 128) das Rechts-
mittel der Revision ohne aufschiebende Wirkung zu. Ueber dieses Rechts-
mittel entscheidet das Reichs versicherungsamt. Die Revision kann nur
auf Verletzung des Gesetzes, Verstoss gegen den klaren Inhalt der Akten
und auf wesentliche Mängel des Verfahrens gestützt werden ($ 1697). In den
in $ 1696 aufgeführten Sachen ist die Revision ausgeschlossen.
Die Wiederholung eines endgültig abgelehnten Antrags auf Bewilligung
einer Invalidenrente ist vor Ablauf eines Jahres nur zulässig, wenn glaub-
haft bescheinigt wird, dass inzwischen Umstände eingetreten sind, aus denen
sich die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergibt ($ 1635).
9. Feststellung und Verteilung der Rentenbela-
stung. Von dem Gesamtbetrage der Rente kommt zunächst auf Rechnung
des Reichs der Zuschusss von 50 Mark; siehe oben Ziff. 6. Im übrigen sind die
Renten teils von der Gesamtheit aller Versicherungsträger gemeinsam, teils
von den einzelnen Versicherungsträgern besonders aufzubringen. Das Gesetz
unterscheidet demnach die Gemeinlast und die Sonderlast. Die Gemein-
last wird gebildet durch die Grundbeträge der Invalidenrenten und die Zu-
schüsse für Kinderrenten, durch die Anteile der Versicherungsanstalten
an den Altersrenten, Witwen-, Witwer-, Waisenrenten, Witwengeld und
Waisenaussteuer, die Steigerung der Renten infolge von Militärdienst- und
Krankheitswochen und die Rentenaufrundungen ; die übrigen Verpflichtungen
bilden die Sonderlast der einzelnen Versicherungsanstalten. $ 1396. Dieser
Unterscheidung entspricht die Ausscheidung eines ‚Gemeinvermögens“
jeder Anstalt. Vom 1. Januar 1912 an scheidet jede Versicherungsanstalt
50 Prozent der Beiträge als Gemeinvermögen aus und schreibt ihm für seinen
buchmässigen Bestand die Zinsen gut. Den Zinsfuss bestimmt der Bundes-
rat. Wenn das Gemeinvermögen zur Deckung der Gemeinlast nicht aus-
reicht oder nicht erforderlich ist, so setzt der Bundesrat den Teil der Beiträge
fest, der im nächsten Zeitraum zum Ausgleich der Fehlbeträge oder der
Ueberschüsse für das Gemeinvermögen auszuscheiden ist. $ 1397 ff. Die
Ausscheidung des Gemeinvermögens ist aber eine nur buchmässige; es bleibt
im Eigentum und in der Verwaltung der einzelnen Anstalten. Hat eine Anstalt
eine Rente zur Zahlung angewiesen, welche zum Teil dem Sondervermögen
einer anderen Anstalt zur Last fällt, so hat die letztere ihr den Kapitalwert
dieses Anteils einmalig zu erstatten; die als Gemeinlast zu tragenden Renten-
anteile werden auf die einzelnen Versicherungsanstalten nach Verhältnis des
buchmässigen Betrages ihres Gemeinvermögens verteilt. Die Verteilung