Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

324 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. $ 34 
  
  
rungsamt unter Zuziehung von je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Ver- 
sicherten in mündlicher Verhandlung erörtert $ 1618 ff. In den im $ 1624 auf- 
geführten Fällen findet eine mündliche Verhandlung nicht statt. Das Ver- 
sicherungsamt erstattet ein Gutachten in der Sache und übersendet dieses 
nebst den Verhandlungen an den Versicherungsträger. Die Leistungen aus 
der Inv.- und Hinterbliebenen-Vers. werden durch den Vorstand der Vers.- 
Anstalt festgestellt. $ 1630. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an das 
OVA. (Spruchkammer) zulässig. $ 1675 und 78. Gegen die Urteile der 
Spruchkammeern steht beiden Teilen innerhalb eines Monats ($ 128) das Rechts- 
mittel der Revision ohne aufschiebende Wirkung zu. Ueber dieses Rechts- 
mittel entscheidet das Reichs versicherungsamt. Die Revision kann nur 
auf Verletzung des Gesetzes, Verstoss gegen den klaren Inhalt der Akten 
und auf wesentliche Mängel des Verfahrens gestützt werden ($ 1697). In den 
in $ 1696 aufgeführten Sachen ist die Revision ausgeschlossen. 
Die Wiederholung eines endgültig abgelehnten Antrags auf Bewilligung 
einer Invalidenrente ist vor Ablauf eines Jahres nur zulässig, wenn glaub- 
haft bescheinigt wird, dass inzwischen Umstände eingetreten sind, aus denen 
sich die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergibt ($ 1635). 
9. Feststellung und Verteilung der Rentenbela- 
stung. Von dem Gesamtbetrage der Rente kommt zunächst auf Rechnung 
des Reichs der Zuschusss von 50 Mark; siehe oben Ziff. 6. Im übrigen sind die 
Renten teils von der Gesamtheit aller Versicherungsträger gemeinsam, teils 
von den einzelnen Versicherungsträgern besonders aufzubringen. Das Gesetz 
unterscheidet demnach die Gemeinlast und die Sonderlast. Die Gemein- 
last wird gebildet durch die Grundbeträge der Invalidenrenten und die Zu- 
schüsse für Kinderrenten, durch die Anteile der Versicherungsanstalten 
an den Altersrenten, Witwen-, Witwer-, Waisenrenten, Witwengeld und 
Waisenaussteuer, die Steigerung der Renten infolge von Militärdienst- und 
Krankheitswochen und die Rentenaufrundungen ; die übrigen Verpflichtungen 
bilden die Sonderlast der einzelnen Versicherungsanstalten. $ 1396. Dieser 
Unterscheidung entspricht die Ausscheidung eines ‚Gemeinvermögens“ 
jeder Anstalt. Vom 1. Januar 1912 an scheidet jede Versicherungsanstalt 
50 Prozent der Beiträge als Gemeinvermögen aus und schreibt ihm für seinen 
buchmässigen Bestand die Zinsen gut. Den Zinsfuss bestimmt der Bundes- 
rat. Wenn das Gemeinvermögen zur Deckung der Gemeinlast nicht aus- 
reicht oder nicht erforderlich ist, so setzt der Bundesrat den Teil der Beiträge 
fest, der im nächsten Zeitraum zum Ausgleich der Fehlbeträge oder der 
Ueberschüsse für das Gemeinvermögen auszuscheiden ist. $ 1397 ff. Die 
Ausscheidung des Gemeinvermögens ist aber eine nur buchmässige; es bleibt 
im Eigentum und in der Verwaltung der einzelnen Anstalten. Hat eine Anstalt 
eine Rente zur Zahlung angewiesen, welche zum Teil dem Sondervermögen 
einer anderen Anstalt zur Last fällt, so hat die letztere ihr den Kapitalwert 
dieses Anteils einmalig zu erstatten; die als Gemeinlast zu tragenden Renten- 
anteile werden auf die einzelnen Versicherungsanstalten nach Verhältnis des 
buchmässigen Betrages ihres Gemeinvermögens verteilt. Die Verteilung
	        
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