$ 34 Die Arbeiterversorgung. VI. Versicherung für Angestellte. 325
erfolgt durch das beim Reichsversicherungsamt errichtete Rechnungs-
bureau. $$ 1403ff. Wird vom Vorstand einer Versicherungsanstalt gegen
die Verteilung Einspruch erhoben, so entscheidet das Reichsversicherungs-
amt. $ 1406 Abs.2. Binnen zwei Wochen nachdem die Versicherungsanstalt
die Mitteilung über den von ihr der Post zu erstattenden Betrag erhalten hat,
muss sie denselben der Post aus den bereiten Mitteln zahlen; sind keine vor-
handen, so muss der Gemeindeverband oder der Bundesstaat sie vorschiessen.
VI Versicherung für Angestellte.
Dieselbe ist geregelt durch das RG. v. 20. Dez. 1911 (RGBl. S. 989) );
sie ist ein besonderer Zweig der Invalid.- und Hinterbliebenen-Vers., jedoch
wird der Begriff der Invalidität spezialisiert als Berufsunfähigkeit,
welche dann anzunehmen ist, wenn die Arbeitsfähigkeit auf weniger als die
Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten
von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
herabgesunken ist. (Ges. $ 25.) Die Angest.-Vers. trittnicht an Stelle
der allgem. Inval.- und Hinterbl.-Versicherung, sondern teils erstreckt sie
sich auf Personen höherer Lebensstellung, welchen die allgem. Inval.- und
Hinterbl.-Vers. unzugänglich ist, teils sind die Beiträge und die den Versicher-
ten zu gewährenden Leistungen höher, teils endlich ist ein besonderer Träger
der Versicherung geschaffen und das Verfahren behufs Feststellung der An-
sprüche etwas anders geregelt. Bei der Wesensgleichheit dieser Versicherung
mit der Inv.- und Hinterbl.-V. genügt es, hier die wichtigsten Besonderheiten
anzuführen.
l. Versicherungspflichtig sind die im $ 1 unter 6 Ziffern
aufgeführten Personen, welche den 6 Klassen des $ 1226 RVO. nachgebildet
sind, jedoch unter Beschränkung auf Angestellte in leitender, gehobener
oder höherer Stellung. Es scheiden daher gewöhnliche Arbeiter, Gehilfen,
Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten und die Schiffsleute mit Ausnahme der
Kapitäne, Deck- und Maschinenoffiziere usw. aus. Voraussetzungen der
Versicherung sind für alle Versicherten, dass sie nicht berufsunfähig sind,
dass sie gegen Entgelt als Angestellte beschäftigt werden, dass ihr Jahres-
arbeitsverdienst 5000 Mk. nicht übersteigt und dass sie beim Eintritt in
die versicherungspflichtige Beschäftigung das Alter von 60 Jahren noch
nicht vollendet haben. Der Bundesrat kann allgemein die Versicherungs-
pflicht auf solche Personen erstrecken, welche eine ähnliche Tätigkeit wie die
im $1 genanntenauf eigene Rechnung ausüben, ohne in ihrem Betriebe
Angestellte zu beschäftigen. Ueber Befreiungen von der Versicherungspflicht
enthält das Gesetz $ 7 ff. ähnliche Vorschriften wie die RVO. $ 1232 ff.
2. Versicherungsberechtigt.d.h. zur freiwilligen Fortsetzung
der Versicherung berechtigt ist, wer aus einer versicherungspflichtigen Be-
schäftigung ausscheidet und mindestens 6 Beitragsmonate auf Grund der
1) Ein vortrefflicher Kommentar zu diesem Gesetz ist vn Manes u. Königs-
berger, Berl. u. Leipz. 1912. Der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz vollständig
in Kraft tritt, ist durch Kaiserl. V. mit Zustimmung des Bundesrats festzusetzen. $ 399.
Wahrscheinlich wird es der 1. Januar 19013 sein. Vgl. die Bundesratsverordnungen v.
29. Juni 1912. RGBl. $S. 405 ff. zur Ausführung des Gesetzes.