8 31 Die Arbeiterversorgung. VI. Versicherung für Angestellte. 327
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RVO. eingeleitet ist. $$ 36—43. Das Ruhegeld beträgt nach Ablauf von
120 Beitragsmonaten ein Viertel der in dieser Zeit entrichteten Beiträge und
ein Achtel der übrigen Beiträge; für weibliche Versicherte, bei denen der
Versicherungsfall nach Ablauf von 60 und vor Vollendung von 120 Beitrags-
monaten eintritt, beträgt das Ruhegeld ein Viertel der in den ersten 60
Beitragsmonaten entrichteten Beiträge. $ 55, 56.
Witwenrente erhält die Witwe nach dem Tode ihres versicherten
Mannes; sie beträgt zwei Fünftel des Ruhegeldes, das der Ernährer zur Zeit
seines Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit bezogen hätte.
Waisenrente erhalten nach dem Tode des versicherten Vaters
seine ehelichen Kinder unter 18 Jahren und nach dem Tode einer versicherten
Mutter ihre vaterlosen Kinder, als welche auch uneheliche gelten, unter
18 Jahren. $$ 28ff. Die Waisenrente beträgt je ein Fünftel, für Doppelwaisen
je ein Drittel des Betrages der Witwenrente.
Einem erwerbsunfähigen Ehemann wird, so lange er bedürftig ist, eine
Witwerrente gewährt.
Die Gesamtsumme der Hinterbliebenenrenten darf den Betrag des
Ruhegeldes nicht übersteigen, das der Ernährer zur Zeit seines Todes bezog
oder bei Berufsunfähigkeit bezogen hätte.
Wenn eine weibliche Versicherte nach Ablauf der Wartezeit für das
Ruhegeld infolge Verheiratung aus der versicherungspflichtigen Beschäfti-
gung ausscheidet, so steht ihr ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der
für sie geleisteten Beiträge zu. Die Erstattung schliesst weitere Ansprüche an
die Reichsversicherungsanstalt aus. $ 62.
6. Träger der Versicherung ist, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, die in Berlin zu errichtende Reichsversiche-
rungsanstalt für Angestellte. Sie ist rechtsfähig und hat
den Charakter einer öffentlichen Behörde. Die Verwaltung der Anstalt wird
von dem Direktorium geführt, welches die Anstalt gerichtlich und
aussergerichtlich vertritt. Es besteht aus einem Präsidenten und der erforder-
lichen Anzahl von beamteten Mitgliedern sowie aus je zwei Vertretern der
versicherten Angestellten und ihrer Arbeitgeber; es fasst seine Beschlüsse
in der Regel nach Stimmenmehrheit. Es steht unter der Aufsicht des Reichs-
kanzlers. Der Präsident und die beamteten Mitglieder des Direktoriums,
sowie höheren etatsmässigen Beamten werden auf den Vorschlag des Bundes-
rats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt; sie haben die Rechte und Pflichten
der Reichsbeamten; ihre Besoldungen, Pensionen und sonstige Dienstbezüge
sowie die Pensionen und Unterstützungen für ihre Hinterbliebenen trägt
die RVA.; der Etat für das Direktorium wird durch den Reichshaushalt,
für die übrigen im $ 101 des Gesetzes bezeichneten Beamten vom Bundesrat
auf den Antrag des Reichskanzlers jährlich festgesetzt. Die nichtbeam-
teten Mitglieder des Direktoriums wählt der Verwaltungsrat auf 6 Jahre;
die übrigen Beamten werden vom Direktorium ernannt.
Dem Direktorium zur Seite steht der Verwaltungsrat. Er hat
das Direktorium bei Vorbereitung wichtiger Beschlüsse gutachtlich zu be-