Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

$ 34 Die Arbeiterversorgung. VI. Versicherung für Angestellte. 329 
  
  
nicht einfach unterdrückt werden sollten, so regelt das Gesetz das Verhältnis 
der Reichsvers.-Anstalt zu diesen Kassen, insbesondere die Zahlung der Bei- 
träge seitens der Kasse an die RV Anstalt an Stelle der Angestellten und die 
entsprechende Leistung der RVAnst. an die Kasse. Das Gesetz unter- 
scheidet private Pensionseinrichtungen, die entweder als Zuschuss - 
kassen ($ 365—371) oder als der Versicherung bei der RVAnst. gleich- 
wertige Ersatzkassen zugelassen werden, $ 372 ff. und öffentlich- 
rechtliche Pensionskassen, deren Unterstützungen um den Betrag der Ruhe- 
geld- und Hinterbliebenenbezüge dieses Gesetzes ermässigt werden. $ 387 ff. 
Endlich können Angestellte von der Beitragsleistung befreit werden, wenn 
für sie vor dem 5. Dez. 19llein Lebensversicherungsvertrag 
geschlossen worden ist und der Jahresbetrag der Beiträge für diese Ver- 
sicherungen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens den ihren Ge- 
haltsverhältnissen zur Zeit des Antrages entsprechenden Beiträgen gleich- 
komnit, die sie nach diesem Gesetz zu zahlen hätten.
	        
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