Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

$ 37 Der Gerichtsdienst. 
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ziehen, bildet den Tatbestand eines Vergehens und ist mit Gefängnis bis zu 
zwei Monaten bedroht !). 
2. Derberufsmässige Justizdienst. Die Regeln, welche 
im allgemeinen für das Staatsbeamten-Verhältnis gelten, finden auch auf die 
Justizbeamten Anwendung; die im Reichsdienst angestellten Justizbeamten 
stehen daher unter den Vorschriften des Gesetzes vom 31. März 1873, die 
Landesjustizbeamten unter den partikulären Gesetzen über die Rechtsverhält- 
nisse der Staatsdiener. Das gewöhnliche Dienstverhältnis der Justizbeamten 
wird aber in eingreifender Weise modifiziert, wenn dem Beamten ein Rich- 
teramt übertragen wird. Für diesen Fall treten besondere Vorschriften in 
Kraft, um die Unabhängigkeit der Richter zu verstärken und zu sichern. 
Demgemäss hebt sich aus der Gesamtmasse der Beamten und insbesondere 
aus derjenigen der Justizbeamten als eine rechtlich ausgezeichnete Kategorie 
die der richterlichen Beamten hervor. Den Einzelstasten ist zwar 
auch hinsichtlich dieser eine weitgehende Autonomie gewährt, derselben 
sind aber durch reichsgesetzliche Vorschriften Schranken gezogen. Diese 
Vorschriften betreffen die Qualifikation, die Lebenslänglichkeit der Anstel- 
lung, die Gewährung eines festen Gehaltes und insbesondere die Versetzung, 
Stellung zur Disposition, Suspension und Dienstentlassung. Entsprechende 
Anordnungen sind im GerichtsverfGes. $ 127 ff. für die richterlichen Reichs- 
beamten, d. h. den Präsidenten, die Senatspräsidenten und die Räte des 
Reichsgerichts getroffen. Dagegen hat das GerichtsverfG. $ 149, 150 den 
Oberreichsanwalt und die Reichsanwälte ausdrücklich für nichtrichterliche 
Beamte erklärt und sie denjenigen Beamten zugezählt, welche durch Kai- 
serliche Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes 
einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können. 
3. Der GerichtsdienstimEhrenamit. Die Handelsrichter 
werden von den Landesherren beziehentl. den Senaten der freien Städte auf 
gutachtlichen Vorschlag des zur Vertretung des Handelsstandes berufenen 
Organes ernannt. Hierin liegt der prinzipielle Gegensatz zwischen dem 
Rechtsgrund ihrer Dienstpflicht und demjenigen der Schöffen und Geschwo- 
renen; es findet nicht eine durch Gesetz geregelte Heranziehung zur Ausübung 
einer allgemeinen Untertanenpflicht statt, sondern die Berufung ein- 
zelner, als besonders geeignet erachteter Personen seitens des Landesherrn. 
Dem entsprechend hat das Reichsgesetz auch keine Verpflichtung zur Ueber- 
nahme des Amtes eines Handelsrichters sanktioniert und die Weigerung mit 
keiner Strafe bedroht. Die Uebernahme des Amtes erfolgt vielmehr freiwillig ?). 
Die Handelsrichter sind demnach Beamte; ihre Dienst- 
pflicht beruht auf einer von ihnen akzeptierten Anstellung, einem öffentlich- 
rechtlichen Dienstvertrage. Dem entspricht es, dass das Reichsge- 
setz ihnen ausdrücklich ‚während der Dauer ihres Amtes in Beziehung auf 
— 
  
1) Strafgesetzb. $ 138. 
2) In Bremen und Hamburg ist zwar die Annahme der Ernennung landesgesetz- 
lich für obligatorisch erklärt, tatsächlich wird aber auch dort derjenige, der nicht Han- 
delsrichter werden will, nicht dazu ernannt.
	        
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