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Die verfassungsrechtlichen Grundlagen.
Neunter Abschnitt.
Die bewaffnete Macht des Reiches®).
$ 40. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen. I. Die bewaffnete Macht
des Reichs zerfällt in zwei grosse Bestandteile, das Heer und die Kriegs-
marine, für welche sehr verschiedene staatsrechtliche Grundprinzipien
massgebend sind. Diese Verschiedenheit beruht nicht auf rationellen Grün-
den, auf technischen Bedürfnissen oder tieferen juristischen Maximen, son-
dern lediglich auf historischen Umständen, nämlich auf der Tatsache, dass
es bei Gründung des Norddeutschen Bundes nur eine einzige Kriegsmarine,
die preussische, gab, welche man ohne Schwierigkeiten dem Bunde überweisen
konnte, während jeder der in den Bund eintretenden Staaten sein eigenes
Militärwesen hatte. Bei der Erweiterung des Nordd. Bundes zum Reiche
wiederholte sich dasselbe. Infolgedessen besteht hinsichtlich der Kriegsmarine
der Grundsatz, dass sie eine reine Reichseinrichtung ist, bei welcher die Ver-
waltungsbefugnisse der Einzelstaaten völlig ausgeschlossen sind; sie ist daher
kraft innerer Notwendigkeit eine einheitliche. Dagegen bildet die gesamte
Landmacht des Reiches nur insofern ein ‚einheitliches‘‘ Heer, als die Kon-
tingente der Einzelstaaten gleichmässig organisiert und bewaffnet sind, nach
Art. 63 der RV. im Krieg und Frieden unter dem Befehl des Kaisers stehen
und die gesamten Kosten gemeinschaftlich von den Bundesstaaten, also aus
Reichsmitteln, getragen werden. Diese durch die angegebenen drei Punkte
gewährleistete ‚Einheitlichkeit‘‘ der Landmacht des Reiches hebt weder die
gesonderte Existenz der Kontingente der einzelnen Staaten noch die Militär-
hoheit der letzteren auf. Das Reich hat keine Truppen, die
1) Literatur: Die Militärgesetze des Deutschen Reiches mit Er-
läuterungen, herausgegeben auf Veranlassung des kgl. preuss. Kriegsministeriums.
2 Bde. 2. Ausg. Berl. 1888. v. Helldorff, Dienstvorschriften der kgl. preuss.
Armee. 4. Aufl. Berlin 1880 ff. Seydel, Das Kriegswesen des D. R. in Hirths Annalen
1874 S. 1035 ff., 1875 S. 53. 1081. 1393 ff. Derselbe, Kommentar S. 310 u. Bayr. Staats-
recht Bd. 3 S. 704. Brockhaus, Das deutsche Heer und die Kontingente. Leip-
zig 1888. G.Meyer-Dochow, VerwR.$195ff. Hänel, Staatsr. 1880 fg. Zorn,
Staatsr. IS.189 ff. Gümbel in Hirths Annalen 1899 S.131 ff. Arndt, Staatsrecht
S.446 ff. W. F. Müller, Die Teilung der Militärgewalt im D. Bundesstaat mit bes.
Berücksichtigung des Kgr. Sachsens. Leipzig 1905. Anschützin Kohlers Enzyklop.
Bd. II. 8. 619 ff. Dambitsch, Reichsverf. 8.571 ff. Die vortreffliche Monographie
von Frhr. Marschall v. Bieberstein, Verantwortlichkeit und Gegenzeich-
nung bei Anordnungen des obersten Kriegsherrn. Berlin 1911. Dazu Grafv.Dohna
im Arch. f. öffentl. R. Bd. 28 S. 54 ff. — Archiv f. Militärrecht, herausgeg.
von H. Dietz seit 1909.
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