Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

308 Neunter Abschnitt: Die bewaffnete Macht des Reiches. S 41 
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nanziellen Bedeutung erklärt sich, dass in die Präsenzstärke diejenigen Mi- 
litärpersonen nicht eingerechnet werden, welche den normalen Friedens- 
verpflegungs-Etats nicht zur Last fallen, wie die Einjährig-Freiwilligen 
und die zu Trebungen eingezogenen Reserve- und Landwehrmannschaften }). 
Auch die Offiziere, Sanitätsoffiziere, Unteroffiziere und Militärbeamten 
werden in die Ziffer der Friedenspräsenzstärke nicht eingerechnet ; sie umfasst 
lediglich die Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten. 
Nach dem Art. 60 der RV. wird die Friedenspräsenzstärke durch Gesetz 
festgestellt. Diese Feststellung ist früher stets auf eine bestimmte Reihe von 
Jahren erfolgt (Septenat und Quinquenat). Das Gesetz vom 15. April 1905 
dagegen bestimmte, dass sie bis zum Ende des Rechnungsjahres 1910 allmäh- 
lich auf 505 839 Mann erhöht werden sollte. Es war also kein Endter- 
min festgesetzt worden, bis zu welchem die Feststellung der Friedensprä- 
senzstärke Geltung hatte. Das Ges. v. 27. März 1911 (RGBl. S. 99) kehrte zu 
dem früheren System zurück und bestimmte, dass vom 1. April 1911 ab die 
Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres als Jahresdurchschnittsstärke 
allmählich derart erhöht wird, dass sie im Laufe des Rechnungsjahres 
1915 die Zahl von 515 321 Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten erreicht 
und in dieser Höhe biszum 31.Mä rz 1916 bestehen bleibt. An diesem Ge- 
setz hat das Ges. v. 14. Juni 1912 nur die Zahl 515 321 in 544 211 geändert ?). 
In den einzelnen Rechnungsjahren bis zur Erreichung der Maximalsumme im 
Rechnungsjahr 1915 wird die allmähliche Erhöhung der Friedenspräsenz- 
stärke durch den Reichshaushaltsetat festgestellt ?); die alsdann erreichte 
Ziffer gilt aber nur bis zum 31. März 1916. Wird vor diesem Termin nicht 
cin neues Gesetz erlassen, welches für die spätere Zeit die Friedenspräsenz- 
stärke bestimmt, so fehlt es alsdann an einer gesetzlichen Grundlage derselben : 
doch kann im Reichshaushaltsetat die einmal festgestellte Präsenzstärke auch 
weiterhin zugrunde gelegt werden. Da dieselbe eine ‚bestehende Einrichtung‘ 
ist, so findet Art. 5 Abs. 2 der RV. Anwendung, wenn sie abgeändert werden 
soll. 
3. Die Territorialeinteilung. Das Bundesgebiet zerfällt in 
militärischer Hinsicht in 24 Armeekorpsbezirke, welche in Divisions- und 
Brigadebezirke und in Landwehr- und Kontrollbezirke eingeteilt werden '). 
Diese Einteilung liegt der Organisation der Landwehr zugrunde und sie 
bildet die Grundlage der Hecresergänzung. Die konimandierenden Gene- 
rale sind die Militärbefehlshaber in den Armeekorpsbezirken; ihrsam Befchle 
sind daher auch die zum Verbande eines anderen Armeekorps gehörenden 
1) Dagegen sind die „besonderen Formationen” in der Friedenspräsenzstärke mit 
einbegriffen. 
2) Auf die 4 Kontingente verteilt sich die Gesanitsummıe in der Art, dass auf Preus- 
sen 420 939, auf Bayern 60 351, Sachsen 41 625, Württemberg 21 296 Mann entfallen. 
— Die afrikanischen Schutztruppen gehören nicht zum Heer, koınmen also auch auf die 
Friedenspräsenzstärke desselben nicht in Anrechnung. 
3) Dieser im Ges. v. 15. April 1905 Art. 18 3 ausdrücklich ausgesprochene Grund- 
satz findet auch auf die iin Ges. v. 27. März vorgesehene, sukzessive Erhöhung Anwen- 
dunsz. 
4) Militärges. $ 5: Ges. v. 25. März 1899 und v. 14. Juni 1912.
	        
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