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ersteren sollen sämtliche, von der letzteren ein Viertel der Linienschiffe und
Kreuzer dauernd im Dienste gehalten werden; zu Manövern sollen einzelne
ausser Dienst befindliche Schiffe der Reserveschlachtflotte vorübergehend in
Dienst gestellt werden. (Ges. $ 3.)
An Personalbestand sollen vorhanden sein an Deckoffizieren,
Unteroffizieren und Gemeinen der Matrosen-, Werft- und Torpedodivisionen
sowie der Unterseebootsabteilungen die vollen Besetzungen für die zur
aktiven Schlachtflotte gehörigen Schiffe, für sämtliche Torpedoboote und
Unterseeboote mit Ausnahme der Materialreserve dieser beiden Bootsklassen,
für die Schulschiffe und die Spezialschiffe; Besatzungsstämme
(Maschinenpersonal !/,, übriges Personal !/, der vollen Besatzungen) für die zur
Reserveschlachtflotte gehörigen Schiffe; endlich 11;,fache Besatzungen für die
im Ausland befindlichen Schiffe. Dazu kommt noch der erforderliche ‚‚Land-
bedarf‘ und ein Zuschlag von 5 Prozent zum Gesamtbedarfe. (Ges. $ 4.)
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Mittel werden jährlich durch
den Reichshaushaltsetat festgesetzt. (Ges. $ 5.) Die gesetzlichen Vorschriften
über den Schiffsbestand und den Personalbestand der Flotte haben etats-
rechtlich die gleiche Bedeutung wie die gesetzlichen Vorschriften über die
Zahl der Kadres und die Friedenspräsenzstärke des Heers.
2. FürdieDienstpflicht in der Marine gelten die allgemeinen ge-
setzlichen Vorschriften über die Wehrpflicht. Die gesamte seemännische Be-
völkerung des Reichs, einschliesslich des Maschinenpersonals und der Schiffs-
handwerker, ist vom Dienst im Landheer befreit, dagegen zum Dienst in der
Marine verpflichtet. (RV. Art. 53 Abs. 4.) Der Dienst in der Kriegsflotte
entspricht dem Dienst im aktiven Heer; der Dienst in der Seewehr dem Dienst
in der Landwehr.
3. Als oberste Kommandobehörde war nach dem Erl. v. 30.
März 1889 (RGBl. S. 47) der kommandierende Admiral eingesetzt worden,
welcher das Oberkommando nach den Anordnungen des Kaisers führte,
also dem Reichskanzler nicht untergeordnet und politisch (parlamentarisch)
nicht verantwortlich gewesen ist. Durch die Kabinettsordre v. 14. März 1899
(Marineverordnungsbl. 8. 61) wurde aber angeordnet, dass das Oberkommando
in Fortfall kommt; der Kaiser erklärte, dass er selbst den Oberbefehl füh-
ren werde. Ihm sind unmittelbar unterstellt der Chef des Generalstabs der
‘Marine sowie die Chefs der Marineststionen, der Geschwader und der Inspek-
teur des Bildungswesens. Die Marine ist in zwei Stationen, die der Ostsee und
der Nordsee, zu Kiel und Wilhelmshafen eingeteilt.
4. Die oberste Verwaltungsbehörde ist das dem Reichskanzler
unterstellte Reichsmarineamt. Demselben sind untergeordnet die Werften zu
Danzig, Kiel und Wilhelmshafen, die Artillerie- und Torpedodepots, die
beiden Stations-Intendanturen zu Kiel und Wilhelmshafen sowie die Sani-
tätsämter und die Marinelazarette.e Ausserdem gehören zum Ressort des
schiffsgeschwader, 8 grosse und 18 kleine Kreuzer; zur Reserveschlachtflotte 2 Linien-
schiffsgeschwader, 4 grosse und 12 kleine Kreuzer. Hierzu treten noch die Torpedofahr-
zeuge, Schulschiffe, Spezialschiffe und Kanonenboote, deren Bestand nicht gesetzlich
bestimmt ist.