Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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ersteren sollen sämtliche, von der letzteren ein Viertel der Linienschiffe und 
Kreuzer dauernd im Dienste gehalten werden; zu Manövern sollen einzelne 
ausser Dienst befindliche Schiffe der Reserveschlachtflotte vorübergehend in 
Dienst gestellt werden. (Ges. $ 3.) 
An Personalbestand sollen vorhanden sein an Deckoffizieren, 
Unteroffizieren und Gemeinen der Matrosen-, Werft- und Torpedodivisionen 
sowie der Unterseebootsabteilungen die vollen Besetzungen für die zur 
aktiven Schlachtflotte gehörigen Schiffe, für sämtliche Torpedoboote und 
Unterseeboote mit Ausnahme der Materialreserve dieser beiden Bootsklassen, 
für die Schulschiffe und die Spezialschiffe; Besatzungsstämme 
(Maschinenpersonal !/,, übriges Personal !/, der vollen Besatzungen) für die zur 
Reserveschlachtflotte gehörigen Schiffe; endlich 11;,fache Besatzungen für die 
im Ausland befindlichen Schiffe. Dazu kommt noch der erforderliche ‚‚Land- 
bedarf‘ und ein Zuschlag von 5 Prozent zum Gesamtbedarfe. (Ges. $ 4.) 
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Mittel werden jährlich durch 
den Reichshaushaltsetat festgesetzt. (Ges. $ 5.) Die gesetzlichen Vorschriften 
über den Schiffsbestand und den Personalbestand der Flotte haben etats- 
rechtlich die gleiche Bedeutung wie die gesetzlichen Vorschriften über die 
Zahl der Kadres und die Friedenspräsenzstärke des Heers. 
2. FürdieDienstpflicht in der Marine gelten die allgemeinen ge- 
setzlichen Vorschriften über die Wehrpflicht. Die gesamte seemännische Be- 
völkerung des Reichs, einschliesslich des Maschinenpersonals und der Schiffs- 
handwerker, ist vom Dienst im Landheer befreit, dagegen zum Dienst in der 
Marine verpflichtet. (RV. Art. 53 Abs. 4.) Der Dienst in der Kriegsflotte 
entspricht dem Dienst im aktiven Heer; der Dienst in der Seewehr dem Dienst 
in der Landwehr. 
3. Als oberste Kommandobehörde war nach dem Erl. v. 30. 
März 1889 (RGBl. S. 47) der kommandierende Admiral eingesetzt worden, 
welcher das Oberkommando nach den Anordnungen des Kaisers führte, 
also dem Reichskanzler nicht untergeordnet und politisch (parlamentarisch) 
nicht verantwortlich gewesen ist. Durch die Kabinettsordre v. 14. März 1899 
(Marineverordnungsbl. 8. 61) wurde aber angeordnet, dass das Oberkommando 
in Fortfall kommt; der Kaiser erklärte, dass er selbst den Oberbefehl füh- 
ren werde. Ihm sind unmittelbar unterstellt der Chef des Generalstabs der 
‘Marine sowie die Chefs der Marineststionen, der Geschwader und der Inspek- 
teur des Bildungswesens. Die Marine ist in zwei Stationen, die der Ostsee und 
der Nordsee, zu Kiel und Wilhelmshafen eingeteilt. 
4. Die oberste Verwaltungsbehörde ist das dem Reichskanzler 
unterstellte Reichsmarineamt. Demselben sind untergeordnet die Werften zu 
Danzig, Kiel und Wilhelmshafen, die Artillerie- und Torpedodepots, die 
beiden Stations-Intendanturen zu Kiel und Wilhelmshafen sowie die Sani- 
tätsämter und die Marinelazarette.e Ausserdem gehören zum Ressort des 
  
schiffsgeschwader, 8 grosse und 18 kleine Kreuzer; zur Reserveschlachtflotte 2 Linien- 
schiffsgeschwader, 4 grosse und 12 kleine Kreuzer. Hierzu treten noch die Torpedofahr- 
zeuge, Schulschiffe, Spezialschiffe und Kanonenboote, deren Bestand nicht gesetzlich 
bestimmt ist.
	        
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