378 Neunter Abse hnitt: Die bewaffnete Macht des Reic hes. $ 42
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pflicht. Der Eintritt in den berufsmässigen Militärdienst ist Eintritt in
den berufsmässigen Staatsdienst; der Offizier ist im juristischen Sinn ein
Staatsbeamter; die von ihm verwaltete Stelle im Heere ist im juristischen
Sinne ein Staatsamt; die ihm obliegenden Pflichten sind Beamtenpflichten !).
Nicht in den Grundsätzen ihrer die Wehrpflicht, sondern in den Grundsätzen
des Beamtenrechts sind demnach die allgemeinen Rechtsnormen zu suchen,
welche für das Dienstverhältnis der Offiziere ete. massgebend sind, wenngleich
im einzelnen mit zahlreichen Modifikationen. Insbesondere ist die Dienst-
pflicht als solche von dem infolge derselben übertragenen Amte(Kom-
mando) begrifflich zu unterscheiden. Das Dienstverhältnis erzeugt auch
ausseramtliche Pflichten, deren Erfüllung auch dann dem Offizier etc. obliegt,
wenn ihm ein Amt (Kommando) nicht übertragen ist, wenn er ‚zur Dispo-
sition“ gestellt ist. Andererseits kann ein Kommando auch demjenigen erteilt
werden, welcher kraft gesetzlicher Wehrpflicht dasselbe zu übernehmen ver-
bunden ist.
Die Personen, welche eine staatliche Dienstpflicht in dem Heere oder in
dler Marine übernommen haben, sind entweder Personen des Soldatenstandes
oder Militärbeamte. Die rechtliche Bedeutung dieser Unterscheidung be-
steht darin, dass das Reichsbeamtengesetz auf Militärbeamte Anwendung fin-
det, auf Personen des Soldatenstandes dagegen nicht, und dass andererseits
das Militärstrafgesetzbuch im Frieden nur für Personen des Soldatenstandes
Geltung hat, für Militärbeamte dagegen nur im Felde und auch in diesen
Falle nur teilweise. Die Personen des Soldatenstandes zerfallen wieder in
zwei Klassen, die in sozialer und rechtlicher Beziehung sich wesentlich von
einander unterscheiden, und die man durch den Gegensatz des höheren und
niederen Militärdienstes charakterisieren kann. Der höhere Militärdienst bil-
det eine Laufbahn für das ganze Leben; er ist ein Lebensberuf im strikten
Sinne; der niedere Militärdienst ist auf eine begrenzte Zahl von Jahren be-
rechnet und ist gewöhnlich ein Durchgangsstadium, aus welchem man in
andere Lebensstellungen einzutreten pflegt ?).
. Das Diensteinkommen der Offiziere, einschliesslich der Sani-
tätsoffiziere, der Marine-Ingenieure, und der Unteroffiziere des Heeres, der
Marine und der beim Kolonialamt beschäftigten Offiziere und Unteroffiziere
der Schutztruppen ist durch das Besoldungsgesetz v. 15. Juli 1909 88 14 ff. u.
die dem Gesetz beigefügten Besoldungsordnungen III u. IV geregelt, so dass
für die Ansätze des Etats jetzt auch in dieser Beziehung eine feste gesetzliche
Grundlage gegeben ist. Das Diensteinkommen der Offiziere setzt sich zusamı-
men aus Gehalt und Wohnungszuschuss. Der Gehalt der Offiziere bis zum
Hauptmann (Rittmeister usw.) steigt nach Dienstaltersstufen bis zur Er-
reichung des Höchstbetrages; in den höheren Stellen ist der Gehalt fest, viel-
1) Dies ist allgemein anerkannt. Vgl. Gordanin Hirths Annalen 1908 S. 473 fg.
Anderer Ans. nur Arndt, Staatsr. S. 5öl a. E.
2) Die näheren Vorschriften über die Qualifikation der Offiziere etc., über die
Ergänzung der Offizierkorps und über die Dienstverhältnisse der Berufsoffiziere, Ka-
pitulanten und Militärbeanten siehe in meinem Staatsrecht des D. R. Bd. IV S. 182 ff.
Neue Bestimmungen über die Kapitulationen v. 13. Juni 1902 im Pr. Armee-Verordn.Bl.
S. 191 ff.