$ 12 Der Militärdienst. 379
fach treten aber sogen. Dienstzulagen bis zum Betrage von 18 000 Mk. hinzu.
Für den Wohnungszuschuss sind die Tarifklassen und die Ortsklassen mass-
gebend, wie bei den Zivilbeamten des Reiches. (S.oben S. 108). Die Personen
der Unteroffiziersklasse erhalten ebenfalls einen nach Dienstjahren steigenden
Gehalt und haben anstatt des Wohnungszuschusses Anspruch auf Unterkunft.
oder Servis t).
IH. Einfluss des Militärdienstverhältnisses auf
andereRechtsverhältnisse?) In ähnlicher Art wie das Beam-
ten-Verhältnis, jedoch in grösserem Umfange, äussert der Militärdienst im
Heere und in der Flotte einen Einfluss auf andere Rechtsverhältnisse, welche
mit demselben in keinem notwendigen und logisch gebotenen Zusammenhange
stehen. Im allgemeinen macht es keinen Unterschied, ob die Militärperson
den Dienst auf Grund des Gesetzes leistet oder ob sie die Dienstpflicht frei-
willig übernommen hat; der Militärdienst als solcher und die mit demselben
verbundene eingreifende Beschränkung der individuellen Freiheit erscheint
als genügendes Motiv zur Ausschliessung des gemeinen Rechts und zur Aner-
kennung eines jus singulare. Einzelne dieser Rechtssätze stehen aber in
so enger Beziehung mit dem Beruf und den allgemeinen Lebensverhältnissen,
dass sie auf Personen, welche aus ihrer bürgerlichen Lebensstellung zeitweilig
zum Militärdienst eingezogen werden, nicht vorübergehend Anwendung finden
können; sie gelten daher nur für die Militärpersonen des Friedensstandes,
sind dagegen für die Personen des Beurlaubtenstandes, selbst wenn dieselben
zum aktiven Dienst einberufen sind, unanwendbar. Die für die Militärper-
sonen bestehenden besonderen Rechtsregeln betreffen teils die Rechtsver-
folgung, teils Exemtionen von allgemeinen staatsbürgerlichen Lasten oder
Rechten, teils endlich Beschränkungen oder Begünstigungen in privatrecht-
lichen Verhältnissen.
I. In Srafsachen unterliegen Militärpersonen einer besonderen
Gerichtsbarkeit, welche nicht bloss die spezifisch militärischen Delikte, son-
dern alle Strafsachen und zwar mit Einschluss der Vollstreckung der gericht-
lich erkannten Strafen gegen Militärpersonen umfasst®). nbürgerlichen
Streitsachen bestehen für Militärpersonen besondere Vorschriften nur
hinsichtlich der Zustellungen an Unteroffiziere und Gemeine des aktiven
Heeres oder der aktiven Marine *) und insbesondere hinsichtlich der Zwangs-
vollstreckung 5). Diefreiwillige Gerichtsbarkeit in Heer und Marine ist
durch das Reichsges. v. 28. Mai 1901 (RGBl. S. 185) geregelt worden.
2. Ein Ausschluss der Militärpersonen von öffentlichen Rechten und
Pflichten besteht hinsichtlich des Wahlrechts ©), des Vereinsrechts ”), der
1) Das Gesetz enthält im $ 16 ff. nähere Anordnungen über Beginn und Berechnung
dies „Besoldungsdienstalters‘.
2) Diese Materie ist sehr eingehend und sorgfältig behandelt von Schwenger.
Die staatsbürgerl. Sonderstellung des deutschen Militärstandes. Tübingen 1907.
3) Siehe oben $. 370 fg.
4) ZivilprozO. $ 172, 201. Hinsichtlich des Wohnsitzes und des allgemeinen Ge-
richtsstandes in Zivilsachen vgl. BGB. $ 9; ZivilprozO. $ 14; V. des Reichskanzlers
v. 21. April 1906 (RGBl. S. 464).
5) MilGes. $45 Abs. 1 ZivilprozO. $ 725, 790, 850 Ziff. 5 fg.; 904 Ziff. 2; 905 Ziff. 2;
912; 933. — 6) MilGes. $ 49 Abs. 1. — 7) Ebenda $ 49 Als. 2.