380 Neunter Abschnitt: Die bewaffnete Macht des Reiches. $ 42
Freiheit des Gewerbebetriebes !), der Leistung von Gerichtsdiensten ?), der
Uebernahme von Vormundschaften ?®) und nach Massgabe der Landesgesetze
von der Uebernahme von Verwaltungsämtern im Kommunal- und Kirchen-
dienst *). Ausserdem bestehen für die Militärpersonen weitreichende Steuer-
befreiungen °).
3. Hinsichtlich privatrechtlicher Verhältnisse gilt für die Militärper-
sonen des Friedensstandes die Regel, dass sie zu ihrer Verheiratung
der Genehmigung ihres Vorgesetzten bedürfen. Den Offizieren wird dieselbe
vom Könige, den Unteroffizieren und Soldaten vom Regiments-Komman-
deur, den vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen
vom Landwehrbezirks-Kommandeur erteilt ®).. Von besonderer Wichtigkeit
sind die Vorschriften des $ 44 des Mil.-Ges. über die Testamente der
Militärpersonen in Kriegszeiten, durch welche alle Anordnungen der Par-
tikularrechte über Soldatentestamente im vollen Umfange aufgehoben worden
sind ?). Ferner bestehen besondere Regeln über deBeurkundungdes
Personenstandes von Militärpersonen ®). Endlich ist zu erwähnen.
dass Militärpersonen im Falle der Versetzung nach einem anderen Orte das
Mietsverhältnisin Ansehung der Räume, welche sie für sich oder ihre
Familie an dem bisherigen Garnisonorte gemietet haben, unter Einhaltung
dergesetzlichen Frist kündigen können; die Kündigung muss aber für
den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. BGB. $ 570°).
IV. Die Versorgung der Militärpersonen!°). 1. Die
1) Ebenda $ 43.
3) GerichtsverfGes. $ 34 Ziff. 9, 3 85 Abs. 2.
3) MilGes. $ 41.
4) MilGes. $ 47.
5) Vgl. das nähere im Staatsr. d. D. R. IV S. 217 ff. u. Pensionsgesetze vom 31.
Mai 1906 für Offiziere $ 37, für Unteroffiziere usw. $ 40.
6) MilGes. $ 40; $ 60 Ziff. 4. BGB. $ 1315 Abs. 1. MilitStrafgesetzb. $ 150. Erl.
v. 25. Mai 1902 (Preuss. ArmeeVBl. S. 191).
7) Das BGB. hat diese Bestimmungen unberührt gelassen (EinfGes. Art. 32) und
sie ausgedehnt auf Personen, die zur Besatzung eines in Dienst gestellten Schiffs der
kaiserl. Marine gehören, so lange das Schiff sich ausserhalb eines inländischen Hafens
befindet, auch in Friedenszeiten. Die näheren Bestimmungen enthält Art. 44 des Einf.-
Ges. zum BGB.
8) V. v. 4. Nov. 1875 (RGBl. 8. 313), v. 20. Januar 1879 (RGBl. S. 5 ff.) u. vom
20. Febr. 1906 (RGBl. S. 359).
9) Beschränkungen der Pfändung in den Anın. 5 zitierten Pensionsgesetzen.
10) Nach der Beendigung des französischen Krieges wurde das Militärversorgungs-
wesen in umfassender und für das ganze Reich gültiger Weise geregelt durch das Pen-
sionsgesetz v. 27. Juni 1871 (RGBil. 8. 275). Es ist in zahlreichen Punkten
durch spätere Reichsgesetze abgeändert worden. Hierzu kanı das Ges. v. 15. März 1886
(RGBl. S. 53) betreffend die Fürsorge für Beaınte und Personen des Soldatenstandes
infolge von Betriebsunfällen, an dessen Stelle das Gesetz vom 18. Juni
1901 (RGBl. 8. 211) getreten ist. Ferner ergingen die Reichsgesetze v. 17. Juni 1887
(RGBl. S. 237) und vom 13. Juni 1895 (RGBl. S. 261) betreffend die Fürsorge für die
Witwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Marine; an
deren Stelle jetzt das Militärhinterbliebenengesetz v. 17. Mai 1907 (RGBl. S. 214) ge-
treten ist. Endlich erging das Reichsges. v. 31. Mai 1901 (RGBi. S. 103), betreffend die
Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen. An die Stelle
dieser Gesetze sind jetzt das Ges. v. 31. Mai 1906 (RGBl. S. 565) über die Pensionie-
rung der Offiziere etc. und das Ges. v. 31. Mai 1906 (RGBil. 8. 593) über die
Pensionen der Unterklassen getreten. Jeaas dieser beiden Gesetze zerfällt in
3 Teile, von denen der erste das Hocer, der zweite die Marine, der dritte die Schutz-
truppen betrifft. Ausführungsbest. des Bundesrats zu den beiden Tensionsgesetzen
v. 18. Juni 1906 (Zentralbil. S. 659 ff.).