Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

% 42 Der Militärdienst. 
sl 
  
  
  
Pensionsgesetze erkennen für die Versorgung der Militärpersonen zwei ver- 
schiedene Grundlagen an, dieDienstzeit und die Dienstbeschä- 
digung. Der Anspruch auf Grund der Dienstzeit hat nicht zur Voraus- 
setzung, dass die Invalidität infolge des Militärdienstes entstanden sei; da- 
gegen ist der Anspruch bedingt durch einen aktiven Dienst von mindestens 
zehnjähriger Dauer für Offiziere und von mindestens achtjähriger Dauer für 
die Militärpersonen der Unterklassen !), so dass nur der berufsmässige Militär- 
dienst ihn begründen kann; er steht begrifflich dem Versorgungsanspruch der 
Beamten auf Grund ihres berufsmässigen Staatsdienstes gleich. Der An- 
spruch auf Grund der Dienstbeschädigung dagegen ist von einer Dienstzeit 
von bestimmter Dauer unabhängig, hat aber den Kausalzusammenhang 
zwischen der Leistung des Militärdienstes und der eingetretenen Beschädigung 
zur Voraussetzung; er ist seinem Wesen nach dem Anspruch auf Grund der 
Unfallversicherung gleichartig; er kommt daher allen Personen 
zu, welche sich den mit dem Militärdienst verbundenen Gefahren aussetzen 
müssen, gleichviel ob sie berufsmässig oder auf Grund gesetzlicher Verpflich- 
tung dienen ?). Bei einer konsequenten Durchführung des Rechtsgedankens, 
auf welchem dieser Anspruch beruht, müsste auch das Mass der Entschädi- 
gung von der Länge der Dienstzeit unabhängig sein und sich allein nach der 
Schwere der Beschädigung und dem Grade der Erwerbsstörung bestimmen. 
Allein dies ist nur für besonders schwere Beschädigungen und für beson- 
dere Erhöhungen der Gefährlichkeit des Dienstes festgehalten, indem in 
diesen Fällen Pensionserhöhungen oder Zulagen ohne Rücksicht auf die 
Dienstzeit gewährt werden; im übrigen bestimmt sich die Höhe der Pension, 
auch wenn sie auf Grund der Dienstbeschädigung beansprucht wird, nach der 
Dienstzeit. 
2. Da ferner der Militärdienst der Offiziere des Friedensstandes, ein- 
schliesslich der Sanitätsoffiziere, ein Lebensberuf im vollen Sinne des Wortes 
ist, an welchen eine andere Berufstätigkeit sich in der Regel nicht anschliesst, 
so gilt als Invalidität die dauernde Unfähigkeit zur Fortsetzung des aktiven 
Militärdienstes; bei den Unterklassen dagegen, welche nach ihrer Entlassung 
aus dem Militärdienst sich noch einem anderen Beruf widmen können, ist als 
Invalidität nur die Aufhebung oder Verminderung ihrer Erwerbsfähig- 
keit anerkannt. Aus demselben Grunde erwerben den Pensionsanspruch 
ohne Nachweis der Invalidität Offiziere mit zurückgelegtem 65. Lebensjahre; 
Kapitulanten dagegen mit einer Dienstzeit von 18 Jahren ?). Die Versorgung 
auf Grund der Dienstzeit wird lebenslänglich gewährt, die Versorgung auf 
Grund einer Dienstbeschädigung dagegen, wenn es an der für den Versorgungs- 
anspruch erforderlichen Dienstzeit fehlt, nur für die Zeit, in welcher bei Offi- 
zieren die Dienstfähigkeit zum Militärdienst *) aufgehoben, bei Personen der 
Unterklassen die Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung aufge- 
  
1) Offizierspensionsges. $ 1 Abs. 1. UnteroffGes. $ 1 Abs. 2. 
2) Offizierspensionsges. $ 1 Abs. 2, $ 28, 33, 34. UnteroffGes. $1 Abs. 1, 64. Die- 
sen Anspruch haben auch die Gemeinen. 
3) OffiziersGes. $ 4 Abs. 4. UnteroffGes. $ 1 Abs. 3. 
4) Zu jedem Militärdienst, nicht bloss zum aktiven Dienst. OffizGes. $ 1 Abs. 2; 28.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.