8 42 Der Militärdienst. 3833
Für die Personen der Unterklassen ist lediglich der Dienstgrad mass-
gebend, dessen Gebührnisse der Versorgungsberechtigte zuletzt bezogen
hat }).
6. Die Höhe der Pension bestimmt sich bei den Offizieren nach
der Zahl der Dienstjahre und dem zuletzt bezogenen pensionsfähigen Dienst-
einkommen; sie beträgt bei zehnjähriger (oder kürzerer) Dienstzeit 2°, und
steigt mit jedem weiteren Dienstjahr um !/. bis auf %/,, 2). Die Dienststelle,
aus welcher das Diensteinkommen bezogen worden ist, muss jedoch von dem
Offizier mindestens ein Jahr bekleidet worden sein, falls nicht die Pensionie-
rung infolge einer Dienstbeschädigung eintritt ?). Für die beiden ersten Mo-
nate ist mindestens der zuletzt bezogene Gehalt und Wohnungsgeldzuschuss
zu gewähren ?). Im Falle besonderer Bedürftigkeit kann die oberste Ver-
waltungsbehörde des Kontingents das jährliche Gesamteinkommen eines pen-
sionierten Leutnants auf 1200 M., eines Oberleutnants auf 1800 M., eines
Hauptmanns auf 2400 Mk. erhöhen *).
Militärbeamte erhalten eine Pension nach den Bestimmungen des Reichs-
beamtengesetzes ®).
Die Personen der Unterklassen erhalten für die Dauer völliger Erwerbs-
unfähigkeit eine jährliche Rente, welche für Feldwebel 900, für Sergeanten
720, für Unteroffiziere 600, für Gemeine 540 M. beträgt (Vollrente). Für
die Dauer teilweiser Erwerbsunfähigkeit erhalten sie so viele Prozente der
Vollrente, als dem Masse der Einbusse an Erwerbsfähigkeit entspricht (Teil-
rente). Für Personen, welche pensionsfähige Löhnungszuschüsse oder Zulagen
beziehen, erhöht sich die Vollrente um 34 dieser Bezüge ?).
Für Kapitulanten von mindestens 18 jähriger Dienstzeit, deren Erwerbs-
fähigkeit nicht vermindert ist, beträgt die Rente 50 Prozent der Vollrente
und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr um 3 Prozent der Vollrente bis auf
ihren vollen Betrag ®).
7. Pensionszulagen. In gewissen Fällen der Dienstbeschädigung
werden ausser der regelmässigen Pension noch besondere Zulagen gewährt,
nämlich die Verstümmelungszulage bei schwerer Schädigung der Gesundheit
für die Dauer dieses Zustandes °); die Kriegszulage bei einer durch den Krieg
erlittenen Dienstbeschädigung !°); Alterszulage eines Kriegspensionärs, der das
55. Lebensjahr vollendet hat 11); bei Gesundheitsbeschädigung im Falle eines
1) UnteroffizGes. $ 9 Ahs. 2.
2) OffizGes. $6 Abs. 1. Vom Regimentskommandeur einschliessi. aufwärts steirt
die Pension nach dem 30. Dienstjahre nur um '/ıw. mit jedem weiteren Dienstjahre.
3) Daselbst Abs. 2.
4) Daselbst Abs. 5.
5) Daselbst $7 Abs. 1, $29 (Offiziere des Beurlaubtenstandes), $ 65 (Schutztruppen).
6) Daselbst $ 32 fe.
7) UnteroffizGes. $ 9, 10.
8) Daselbst $ 11. Marine $ 56.
9) OffizGes. $ 11, sie beträgt 900 oder 1800 Mk. jährlich. UnteroffGes. $ 13, sie
beträgt 27 oder 54 Mk. monatlich.
10) OffizGes. $ 12, sie beträgt 1200 oder 720 Mk. jährlich. UnteroffGes. $ 14, sie be-
trägt 15 Mk. monatlich.
11) OffizGes. $ 13, 50; sie kann gewährt werden bis zur Erreichung eines jährlichen
Betrages von 3000 Mk. UnteroffizGes. $ 26, 59 bis zu einem Jahresbetrag von 600 Mk.