334 Neunter Abschnitt: Die bewaffnete Macht des Reiches. $ 42
Schiffsbruchs oder ausserordentlicher Einflüsse des Klimas eine Pensionser-
höhung für Angehörige der Marine !) und die Tropenzulage für Angehörige
der Schutztruppen ?), endlich bei Dienstbeschädigungen in Ausübung des
Luftfahrdienstes ?).
Kriegszulage, Pensionserhöhung, Tropenzulage und Luftdienstzulage
werden nicht nebeneinander gewährt. Alle diese Zulagen bleiben bei der Ver-
anlagung zu den Steuern und andern öffentlichen Abgaben ausser Ansatz,
sind der Pfändung nicht unterworfen und bleiben bei der Ermittlung, ob und
zu welchem Betrage ein Einkommen der Pfändung unterliegt, ausser Ansatz *).
Auch kommen sie bei den Deckoffizieren und den Personen der Unterklassen
nicht in Anrechnung auf denjenigen Betrag, bei welchem der Bezug der In-
validenrente ruht (RVO. $ 1311) 5).
8. Die Civilversorgung. Offiziere haben in keinem Falle einen
Rechtsanspruch auf Anstellung im Civildienst; es sind jedoch eine Anzahl
von Postämtern in den alten Provinzen Preussens und im Militär- und Ma-
rineetat eine Anzahl von Stellen für pensionierte Offiziere vorgesehen ®). Da-
gegen erwerben Kapitulanten durch zwölfjährige Dienstzeit den Anspruch
auf den Civilversorgungsschein, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar
erscheinen. Kapitulanten von kürzerer Dienstzeit, die zum Beamten würdig
und brauchbar erscheinen, erhalten den Civilversorgungsschein, wenn sie
wegen körperlicher Gebrechen im aktiven Dienst nicht mehr verwendet wer-
den können ?). Kapitulanten von 12jähriger Dienstzeit, welche zum Beamten
nicht brauchbar erscheinen, erhalten statt des Civilversorgungsscheins eine
laufende Geldentschädigung von 12 M. monatlich ®). Die mittleren Kanzlei-
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden,
bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung, sowie bei stän-
dischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des
Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, jedoch mit Aus-
schluss des Forstdienstes, sollen vorzugsweise mit Inhabern des Civilversor-
gungsscheins (Militäranwärtern) und Inhabern des Anstellungsscheins (siehe
Note 7) besetzt werden. Der Bundesrat ist jetzt gesetzlich ermächtigt,
die allgemeinen Grundsätze festzusetzen; sie sind dem Reichstage zur Kennt-
nisnahme vorzulegen ?).
1) OffizGes. $ 49. UntervftizGes. $ 57. Sie entspricht der Kriegszulage.
2) OffizGes. $ 66 ff. im Betrage der Kriegszulage. UnteroffizGes. $ 67 fg., sie be-
trägt 25 Mk. monatlich.
3) RG. v. 29. Juni 1912 (RGBl. S. 415). Auf die Luftdienstzulage finden die reichs-
gesetzlichen Vorschriften über die Kriegszulage Anwendung.
4) OffizGes. $ 37 Abs. 1. UnteroffizGes. $ 40.
5) OffizGes. $ 51. UnteroffizGes. $ 13, 14, 26, 58 Abs. 3; 67 Abs. 4.
6) Bei den im Militär- oder Marinedienst verwendeten pensionierten Offizieren
steigt die Pension mit jedem weiteren Dienstjahr. OffizGes. $ 8 Abs. 1.
7) UnteroffizGes. $ 15, 16. Unteroffizieren und Gemeinen, welche nicht zu den Ka-
pitulanten gehören, kann neben der Rente ‚der Anstellungsschein‘“ für den Unter-
beamtendienst verliehen werden. $ 17. Ueber die Anrechnung der Militärdienstzeit
auf das „Besoldungsilienstalter‘‘ siehe Besoldungsgesetz $$ 7—.
8) Das. $ 19. Kapitulanten von 12jähriger Dienstzeit kann auf ihren Antrag statt
des Civilversorgungsscheins oder der Entschädigung eine einmalige Geldabfindung von
1500 Mk. bewilligt werden. $ 21.
9) Das. $ 13. Vgl. Zentralbl. des D. R. 1882 S. 123 ff. u. 1899 S. 269 £f.; Verzeich-
nisse der Stellen im Zentralbl. 1904 8. 357, 302, 187.