$ 42 Der Militärdienst. 385
9. Während der Anstellung oder Beschäftigung eines pensionierten Offi-
ziers im Zivil- oder Gendarmeriedienst ruht die Pension, soweit das Einkom-
men aus diesem Dienste unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des
früheren pensionsfähigen Diensteinkommens übersteigt; mindestens
müssen aber dem Pensionär die im Gesetz $ 24 Ziff. 3 (RGBl. S. 573) aufge-
führten Beträge gewährt werden, welche bei einer Gesanıt-Militär- und Zi-
vildienstzeit von weniger als 21 Jahren mit 4000 M. beginnen und bis 6000
Mark bei einer Dienstzeit von 36 Jahren aufsteigen !). Bei den Personen der
Unterklassen beträgt der Minimalbetrag 2000 M. jährlich ohne Unterschied
der Zahl der Dienstjahre (Ges. $ 36 Ziff. 3).
10. Die Versorgung von Witwen und Waisen. Abge-
sehen von dem Gnadenquartal d. h. den auf den Sterbemonat folgenden drei
Monaten, für welches noch die vollen Versorgungsgebührnisse gezahlt wer-
den ?), erhalten die Witwen und die hinterbliebenen ehelichen oder legitimier-
ten Abkömmlinge von Offizieren, Sanitätsoffizieren und Beaniten des Heeres,
der Schutztruppen und der Marine aus der Reichskasse Witwen u. Waisen-
geld nach denselben Regeln wie die Witwen und Hinterbliebenen von Reichs-
beamten ?). Die Witwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes vom
Feldwebel abwärts erhalten Witwen- und Waisengeld, wenn der Ehemann
oder Vater nach Ablauf einer mindestens zehnjährigen Dienstzeit oder infolge
einer bei Ausübung des Dienstes erlittenen Beschädigung gestorben ist ?).
Das Witwengeld beträgt mindestens 300 M. jährlich und erhöht sich für die
Witwen der Militärpersonen mit mehr als 15jähriger Dienstzeit für jedes
weitere Dienstjahr bis zum vollendeten 40. Dienstjahr um 6 vom Hundert >).
Erheblich höhere Beträge an Witwen- und Waisengeld werden gezahlt an die
Hinterbliebenen von Militärpersonen und der auf dem Kriegsschauplatz ver-
wendeten Personen der freiwilligen Krankenpflege, welche im Kriege geblie-
ben oder infolge einer Kriegsverwundung oder einer anderen Kriegsdienstbe-
schädigung gestorben sind. (Kriegsversorgung). Besondere Beihilfen erhalten
die Witwen und Hinterbliebenen der Kriegsinvaliden ®). War die Beschädi-
güng oder der Tod einer Militärperson die Folge der besonderen, mit der Aus-
übung des Luftschiffahrtsdienstes verbundenen Gefahren, so werden die
Hinterbliebenen versorgt wie die Hinterbliebenen der Kriegsdienstbeschädig-
ten oder im Kriege Gefallenen ?).
1) Ueber die Berechnung und Verteilung der Gesamtpension, wenn der im Zivil-
dienst angestellte pensionierte Offizier eine Zivilpension erhält siehe das Ges. $ 26 und
für die Unterklassen das UnteroffizierpensGes. $ 36 Ziff. 4.
2) Pensionsges. f. Offiziere $ 27; für Unteroffiziere $ 39; Militärhinterbliebenenges.
v. 17. Mai 1907 $ 29.
3) Militärhinterbliebenenges. $ 2 if. Siehe oben S. 109 Anm. 5.
4) Witwen- und Waisengeld erhalten ferner die Hinterbliebenen von ehemaligen
Militärpersonen der Unterklassen, welche zur Zeit ihres Todes nach mindestens 18jähri-
ger Dienstzeit eine Rente zu beziehen hatten oder welch infolge einer Dienstbeschädi-
gung vor Ablauf von 6 Jahren nach ihrer Entlassung aus dem Dienst gestorben sind.
Ges. $ 12 Abs. 2.
5) Ges. $ 13. -
6) Die Höhe der Beträge ist abgestuft nach dem Range, welchen der Verstor-
bene gehabt hat. Detaillierte Vorschriften darüber enthält das Ges. $$ 19—27; $ 43 fg.,
x 49.
7) Ges. v. 28. Juni 1912 $ 2 (RGBl. 8. 1416).
Labund, Reichsstaatsrecht. 6. Aufl.