Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

338 Neunter Abschnitt: Die bewaffnete Macht des Reiches. 
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tungen, nämlich Transportleistungen, Lieferung von Eisenbahnmaterial 
und Gestellung von Personal; teils endlich den Besitzern von Schiffen, 
Fahrzeugen und Pferdent). Den Lieferungsverbänden liegt auch 
die Unterstützung von Familien der bei Mobilmachungen oder notwendigen 
Verstärkungen des Heeres oder der Flotte in den Dienst einberufenen Mann- 
schaften ob nach Massgabe des RG. v. 28. Febr. 1888 (RGBl. S. 59). 
3.Die Beschränkungen des Grundeigentumsin der 
Umgebung der Festungen sind normiert durch das RG. v. 21. Dez. 
1871 (RGBl. S. 459). Ihnen unterliegen die Grundstücke innerhalb eines 
um die Festungswerke gezogenen Gürtels, dessen äußere Umgrenzungslinie 
von der Festungs-Enceinte bei normaler Absteckung 2250 Meter entfernt ist. 
Dieser Bezirk zerfällt der Regel nach in drei Rayons, welche für das Mass, 
nach welchem die Eigentumsbeschränkungen abgestuft sind, bestimmend sind. 
Die Eigentumsbeschränkungen sind durchweg Verbote, Veränderungen der 
Terrainoberfläche vorzunehmen; wenn jedoch die Armierung permanenter 
Befestigungen angeordnet wird, treten auch Verpflichtungen zu positiven 
Handlungen hinzu, nämlich zur Niederlegung der vorhandenen baulichen 
oder sonstigen Anlagen, zur Wegschaffung von Materialienvorräten, und 
zur Beseitigung von Pflanzungen ?). Für die Gebiete der Reichsk riegs- 
häfen sind entsprechende Anordnungen in dem RG. vom 19. Juni 1883 
(RGBl. S. 105) ergangen. 
1) Vgl. das preuss. Pferdeaushebungsreglement v. 22. Juni 1886. Neue Fassung 
vom 3, Febr. 1900. Armeeverordnungsbl. S. 231. 
2) Vgl.das Nähere i. Staatsr. d. D.R. Bd. IV S. 313 ff. u. das Urteil des Reichsgerichts 
v. 23. Febr. 1911. Entsch. in Zivils. Bd. 76 8. 40 fg.
	        
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