$ 44 Das Reichsvermögen. u. Das aktive Reichsvermöge 1. 393
1871 für den Kaufpreis von 325 Mill. Franks erworben worden. Dieses Besitz-
tum ist seitdem teils durch Beschaffung von Betriebsmitteln und Ausrüstungs-
gegenständen verbessert, teils durch den Erwerb oder die Herstellung neuer
Strecken sekr erheblich vermehrt worden. Im Zusammenhange mit der
Verwaltung der Reichseisenbahnen hat die Reichsregierung auch den Betrieb
der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen in dem Grossherzogtum Luxemburg bis
zum 31. Dezbr. 1959 pachtweise übernommen !). Die obere Leitung der
Reichseisenbahnenverwaltung ist einem Reichsamt übertragen, welches durch
Erlass vom 27. Mai 1878 von dem Reichskanzleramt abgezweigt und als eine
besondere, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellte Zentralbehörde kon-
stituiert worden ist 2).
b) Der Kriegsschatz?°). Aus der von Frankreich entrichteten
Kriegsentschädigung wurde der Betrag von 120 Mill. Mk. zur Bildung eines
in gemünztem Gelde verwahrlich niederzulegenden Kriegsschatzes verwen-
det, über welchen nur zu Ausgaben für Zwecke der Mobilmachung verfügt
werden darf. Die Verwendung des Schatzes darf nur erfolgen auf Grund
einer kaiserl. Anordnung, die der vorgängig oder nachträglich einzuholenden
Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages bedarf. Die Verwaltung
des Reichskriegsschatzes ist dem Reichskanzler übertragen. Die Regeln, nach
welchen dieselbe zu führen ist, sind durch eine unter Zustimmung des Bun-
desrats zu erlassende kaiserl. Verordnung festzustellen ?). Die Verwaltung ist
unter die Kontrolle der Reichsschulden-Kommission gestellt, welche dem Bun-
desrat und dem Reichstage bei deren regelmässigem jährlichen Zusammen-
tritt Bericht zu erstatten hat.
c) Die gewerblichen Betriebe des Reichs sind, abgesehen von den Reichs-
eisenbahnen, der Post- und Telegraphenanstalt und dem Anteil des Reichs an
dem Reingewinn der Reichsbank, die vom Reich in Gemeinschaft mit Preussen
herausgegebene, unter dem Titel ‚„D e utscher Reichs- und preus-
sischer Staats-Anzeiger“ täglich in Berlin erscheinende Zeitung,
welche namentlich zur Insertion amtlicher Kundmachungen dient 5), und
dieReichsdruckerei, welche durch eine vom Reichspostamt ressortie-
rende, die Firma ‚‚Direktion der Reichsdruckerei‘ führende Behörde verwal-
tet wird ®).
d) Zum Betriebe der auf Reichskosten geführten Verwaltungen ist
ein Fonds gegründet worden, der in fünf Spezialfonds für den Betrieb der
Reichshauptkasse, der lLegationskasse, der Reichsdruckerei, der Reichs-
post- und Telegraphenverwaltung und der Truppenkassen zerlegt ist.
1) Vertrag zwischen Deutschland und Luxemburg v. 11. Juni 1872. RBReichsges.
v. 15. Juli 1872 (RGBil. S. 320). Das Pachtverhältnis, welches ursprünglich nur bis zum
31. Dez. 1912 vereinbart worden war, ist durch Vertrag vom 20. August 1902 bis zum
Ablauf des Jahres 1959 verlängert worden. —
2) Reichsgesetzbl. 1879 S. 193 siehe oben 8. 94.
3) Reichsges. v. 11. Nov. 1871 (RGBl. S. 403).
4) Gesetz vom 11. Nov. 1871 $ 3 Abs. 1. Diese Verordnung ist am 22. Januar 1874
ergangen. RGBl. 8. 9 ff.
5) An dem Reinertrage dieses Pressunternehmens sind das Reich und Preussen je
zur Hälfte beteiligt.
6) RG. v. 23. Mai 1877 (RGBl. 8. 500). RG. v. 15. Mai 1879 (RGBl. S. 139). Be-
kanntm. v. 29. Juli 1879 (Zentralbl. 8. 493).