8 44 Das Reichsvermögen. TII. Die Reichsschulden. 395
tischer Bedeutung ist dieses Heimfallsrecht nicht; ausgenommen allein für
den Fallder Einziehung einer Befestigung; die Rückgabe der
hierdurch entbehrlich werdenden Grundstücke erfolgt aber erst nach Vollen-
dung der im Interesse der Landesverteidigung notwendigen Einebnungsar-
beiten und nur gegen Erstattung der Kosten dieser Arbeiten.
III. Die Reichsschulden. Die Unterscheidung zwischen Finanzvermögen
und Verwaltungsvermögen findet auch Anwendung auf die passiven Ver-
mögensbestandteile eines Staates und erlangt hier eine besondere rechtliche
Wichtigkeit. Denn was das Verhältnis des Staates zu den Gläubigern anlangt,
so ist dasselbe bei den Finanzschulden ein rein privatrechtliches, bei den
Verwaltungsschulden dagegen mischt sich dem zivilrechtlichen ein verwal-
tungsrechtliches bei, welches die zivilrechtliche Seite des Verhältnisses bedingt
und beeinflusst. (S.oben 8. 152 fg.) Staatsrechtlich zeigt sich der Unterschied
vorzüglich darin, dass die Regierung zur Kontrahierung von Finanzschulden
an und für sich nicht ermächtigt ist, sondern der besonderen Ermächtigung
durch ein Gesetz bedarf, weil die Ausnutzung des Staatskredits ausserhalb
der ordentlichen, durch die Verfassung und Gesetzgebung geregelten Auf-
gaben der Staatsverwaltung liegt. Dagegen ist die Entstehung von Verwal-
tungsschulden teils eine unmittelbare Folge der Gesetzgebung selbst, welche
dem Fiskus Geldverpflichtungen auferlegt (z. B. Pensionen, Entschädigungen,
Subventionen), teils eine notwendige Konsequenz der Führung der Verwal-
tung. Die Regierung bedarf daher keiner besonderen Ermächtigung zur
Uebernahme dieser Schulden. Das positive Recht des Deutschen Reichs zieht
aber die Grenzlinie zwischen beiden Arten von Schulden etwas anders. Art.
73 der RV. bestimmt: ‚In Fällen eines ausserordentlichen Bedürfnisses kann
im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die
Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Reiches erfolgen“. Es ist nicht
zu bezweifeln, daß dieser Artikel im wesentlichen die Finanz schulden
treffen will und sich auf den Fall bezieht, dass die durch Reichsgesetze der Ver-
waltung zur Verfügung gestellten Einnahmen nicht ausreichen für die durch
aussergewöhnliche Aufwendungen gesteigerten Ausgaben, so dass der Reichs-
kredit in Anspruch genommen werden muß. Der Art. 73 jedoch unterscheidet
nicht in sachlicher Weise zwischen Finanz- und Verwaltungsschulden, sondern
er normiert seine Vorschrift nach einem formellen Gesichtspunkt, indem er
diejenigen zivilrechtlichen Geschäfte, welche vorzugsweise zur Kontrahierung
von Finanzschulden dienen, nämlich Anleihen und Bürgschaftsleistung, der
Regierung nur auf Grund eines Reichsgesetzes gestattet. Die Folge davon ist,
dass auch Finanzschulden ohne vorherige reichsgesetzliche Ermächtigung kon-
trahiert werden können, wenn nur die beiden erwähnten Rechtsgeschäfte
vermieden werden; dass dagegen andererseits Kreditoperationen der laufen-
den Verwaltung, welche durch die etatmässigen Ausgaben und Einnahmen
ihre vollständige Erledigung finden, doch der besonderen Genehmigung durch
Gesetz alsdann bedürfen, wenn sie in der Form einer Anleihe oder Bürgschafts-
leistung erfolgen. Das letztere gilt insbesondere von den Schatzanwei-
sungen, welche alljährlich zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebs-