s It Das Reichsvermögen. IIL. Die Reichsschulden. 399
c) Die Verwaltung der Reichsschulden ist durch das Reichsgesetz
vom 19. Juni 1868 geregelt worden; dasselbe bezieht sich zwar nur auf die
Marineanleihe des Norddeutschen Bundes, ist aber auf alle späteren Anleihen
des Reiches durch die betreffenden Anleihegesetze für anwendbar erklärt
worden. Jetzt enthält die Reichsschuldenordnung $ 9 ff. die massgebenden
Bestimmungen. Die Verwaltung der Reichsschulden ist der preussischen
Hauptverwaltung der Staatsschulden unter der Bezeichnung ‚Reichsschul-
denverwaltung‘‘ nach den Vorschriften des preuss. Gesetzes vom 24. Febr.
1850 (Ges.-Samnil. S. 57) und unter der oberen Leitung des Reichskanzlers
(Reichsschatzamt) übertragen; die Aufsicht über die Reichsschuldenver-
waltung liegt der Reichsschuldenkommission ob. (Siehe oben S. 95.) In
allen Anleihegesetzen ist vorgeschrieben, dass über die Ausführung dersel-
ben dem Reichstage bei dessen nächster Zusammenkunft Rechenschaft zu
geben ist.
2. Reichsbürgschaften. Durch Art.73 der RV. ist die über-
nahme einer Garantie zu Lasten des Reiches der Aufnahme einer Anleihe
hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Vorbedingungen gleichgestellt worden.
Das Reich ist als Rechtsnachfolger des Nordd. Bundes in ein solches Schuld-
verhältnis eingetreten. Durch das Ges. v. 11. Juni 1868 (BGBl. 1869 S. 33)
ist das Bundespräsidium ermächtigt worden, in Gemeinschaft mit Grossbri-
tannien, Frankreich und Oesterreich die Garantie für ein von der Donau-
schiffahrtskommission behufs Herstellung der dauernden Fahrbarkeit des Su-
lina-Armes der Donaumündungen kontrahiertes Anlehen zu übernehnien.
Ferner hat das Deutsche Reich in Gemeinschaft mit Oesterreich-Ungarn,
Frankreich, Grossbritannien, Russland und der Türkei eine solidarische
Bürgschaft für eineägyptische Anleihe im Effektivbetrage von 9 Millio-
nen Pfund Sterling übernommen. (RG. vom 14. Nov. 1886 RGBl. 8. 301.)
Sodann hat das Reich eine Bürgschaft übernommen für die durch Einrichtung
einer anderweitigen Rechtspflege in Samoa erwachsenden anteilmässigen
Kosten. Reichsges. v. 6. Juli 1890 (RGBI. S. 139). Bisher ist vom Deutschen
Reiche eine Zahlung auf Grund dieser Bürgschaften nicht gefordert worden.
Endlich hat das Reich durch Ges. v. 31. Juli 1904 (RGBl. S. 330) eine Garantie
für die ostafrikanische Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro und durch
Ges. v. 4. Mai 1906 (RGBl. S. 525) eine Garantie für die Eisenbahn der Ka-
merun-Eisenbahngesellsch. von Duala nach den Manengubabergen übernom-
men. Durch das Reichsges. vom 18. Mai 1908 (RGBl. S. 418) ist die Kredit-
beschaffung in der Form der Schutzgebietsanleihe gestattet, für welche in
erster Reihe die Schutzgebiete, subsidiär das Reich für Verzinsung und Til-
gung haften. Siehe oben S. 212. Von dieser Anleiheform ist 1909 bereits Ge-
brauch gemacht worden.
3. Reichskassenscheine. Da dieselben kein echtes Papiergeld,
sondern unverzinsliche, auf den Inhaber lautende Schuldscheine des Reiches
Schrift von G. Benkhard, Das Schuldbuch der Stalt Frankf. a. M. Berl. 1005 ist
auch für das Reichsschuldbuch von Interesse.