Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

40? Zehnter Abschnitt: Das Finanzrecht. 
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sind Bayern an den eigenen Einnahmen des Reichsheeres und des Militär- 
pensionsfonds; Bayern und Württemberg an den Ueberschüssen der Post- und 
Telegraphenverwaltung !); Bayern, Württemberg, Baden und Elsass-Lo- 
thringen an den Erträgen der Brausteuer und der an Stelle dieser Steuer zu 
entrichtenden Aversa. Aus dem Bestehen dieser verschiedenen Gemeinschaf- 
ten ergibt sich als notwendige Folge, dass auch die etwaigen Ueberschüsse 
der Vorjahre nicht gleichmässig allen Bundesstaaten zu gute kommen, son- 
dern je nach der Einnahmequelle, aus welcher sie herstammen, anzurechnen 
sind. Aus demselben Grunde sind nicht alle Anleihen für Rechnung sämt- 
licher Staaten geschlossen worden, sondern Bayern ist an den zur Bestreitung 
der Militärbedürfnisse, und Bayern und Württemberg sind an den für die Be- 
dürfnisse der Post- und Telegraphenverwaltung aufgenommenen Anleihen un- 
beteiligt. 
III. Die Zölle und Verbrauchssteuern?). 
Durch Art. 40 der RV. ist angeordnet worden, dass ‚die Bestimmungen 
in dem Zollvereinigungsvertrage v. 8. Juli 1867 in Kraft bleiben, soweit sie 
nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und solange 
sie nicht auf dem im Art. 7 bezw. 78 bezeichneten Wege abgeändert werden“. 
Hierdurch ist die Kontinuität zwischen dem ehemaligen deutschen Zollverein 
und dem Zollwesen des Reichs aufrecht erhalten; die prinzipiellen Grund- 
lagen des letzteren sind aus der Organisation des Zollvereins entnommen; die 
in den Zollvereinsverträgen enthaltenen Bestimmungen haben materiell zum 
großen Teil noch jetzt Geltung. Die Bezugnahme auf die Bestimmungen des 
Vertrages vom 8. Juli 1867 darf aber nicht zu der irrtümlichen Ansicht ver- 
leiten, als bestünde neben dem staatsrechtlichen Reichsverbande unter den 
deutschen Staaten noch ein besonderer vertragsmässiger Zollverband. Durch 
die Gründung des Deutschen Reiches fand auch der im Jahre 1867 zwischen 
dem Nordd. Bunde und den süddeutschen Staaten geschlossene Zollverein 
sein Ende; das vertragsmässige Verhältnis wandelte sich in ein staatliches 
um; wenngleich der Inhalt der Zollvereinssatzungen zum grossen Teil in Gel- 
tung geblieben ist, so hat sich doch der Rechtsgrund dieser Geltung ge- 
ändert; er beruht nicht mehr in dem gegenseitigen Versprechen gleichberech - 
tigter Kontrahenten, sondern auf verfassungsmässiger Rechtssatzung °). 
  
1) Auch dureh den 1902 abgeschlossenen Postsozietätsvertrag zwischen dem Reich 
und Württemberg ist hierin finanzrechtlich keine Aenderung eingetreten. Der Anteil 
Württembergs an der Gesamteinnahme wird nach den Bestimniungen dieses Vertrages 
berechnet und bildet eine Einnahme der württembergischen Landeskasse, aus welcher 
auch die Kosten der württembergischen Post- und Telegraphenverwaltung zu bestreiten 
sind, so dass weder diese Einnahme noch diese Ausgaben im Reichsetat erscheinen, 
wohl aber das Aversum Württembergs im Verhältnis zu den Ueberschüssen der Reichs- 
postverwaltung. 
2)v.Aufsess, Dic Zölle und Steuern des Deutschen Reichs (4. Bearb.) in Hirths 
Annalen 1893 8. 161 ff. R. Delbrück. Der Art. 40 der RV. Berl. 1881. v. Mayr 
im Wörterb. d. D. Verwaltungsr. IL 8. 937 — 982. Hänel, Staatsr. I S. 339 ff. Ad. 
Wagner, Finanzwissenschaft 4. T. 1901 8. 635 ff. Senckpiehl, Das Speditions- 
veschäft. IWannov. 1907 8. 229 ff. Eine Geschichte des deutschen Zollrechts gibt Albr. 
Hoffmann, Deutsches Zollrecht I Bd. Leipz. 1902. 
3) Aus der Konfirmierung des Zollvereinsvertrages im Art. 40 der RV. folgt aber 
nicht, dass alle Sätze desselben die formelle Kraft von Verfassungs sätzen haben.
	        
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