& 45 Die Finanzwirtschaft des Reiches. 11I. Die Zölle und Verbrauchssteuern. 409
nach näherer Bestimmung des Bundesrats zur Erhöhung der Vergütung
für vergällten Branntwein zu verwenden. ($ 1 Abs. 2.) Essigsäure unterliegt
einer Verbrauchsabgabe von 30 Pf. für das Kilogramm wasserfreier Säure
($ 110). Durch die Zustimmung der drei süddeutschen Staaten zur Einfüh-
rung des Reichsgesetzes v. 1887 sind sie der Branntweinsteuergemeinschaft
beigetreten und das Reich hat seitdem auch für diese Gebiete das aus-
schliessliche Recht der Gesetzgebung, also auch die Befugnis zur Ab-
änderung des jetzt geltenden Gesetzes. Eine Ausnahme besteht nur in zwei
Punkten, in welchen die Anordnungen des Ges. v. 24. Juni 1887 bez. v. 15. Juli
1909 für jeden der drei süddeutschen Staaten nur mit Zustimmung des-
selben abgeändert werden können; nämlich erstens, dass die Jahresmenge des
mit 1,05 Mk. zu versteuernden Branntweins, welcher in den drei süddeutschen
Staaten hergestellt werden darf, in der Weise ermittelt wird, dass jedem dieser
Staaten auf den Kopf seiner Bevölkerung zwei Drittel derjenigen Litermenge
reinen Alkohols zugeteilt werden, welche sich auf den Kopf der Gesamtbe-
völkerung der Branntweinsteuergemeinschaft ergibt und dass die Verteilung
desselben auf die einzelnen Brennereien durch die Landesbehörden erfolgt !),
und zweitens dass der Reinertrag der Verbrauchsabgabe und des Zuschlags
den einzelnen Bundesstaaten nach Massgabe ihrer Bevölkerung zu überweisen
ist 2). Durch das Ges. v. 14. Juni 1912 $ 1 sind diese Sonderrechte für Bayern,
Württemberg und Baden aufrecht erhalten worden und demgemäss besteht
die Kontingentierung nach Massgabe der $$ 24—26 des Branntweinsteuer-
gesetzes vom 15. Juli 1909 in diesen Staaten unverändert fort; jedoch ist die
Ermässigung der Verbrauchsabgabe für die gewerblichen Brennereien auf
0,05 Mk. und für die anderen Brennereien auf 0,075 Mk. herabgesetzt worden.
Diese Bestimmung kann nicht ohne Zustimmung dieser Staaten geändert
werden. ($ 2) ).
f) Die Biersteuer. Das Gesetzgebungsrecht des Reiches ist ver-
fassungsmässig hinsichtlich des Bieres nBayern, Württemberg und
Baden ausgeschlossen. RV. Art. 35 Abs. 2. Das Reich hat aber auch E-
sass-Lothringen ausserhalb der Biersteuergemeinschaft gelassen und
die Besteuerung des inländischen Bieres ‚der inneren Gesetzgebung‘ bis auf
weiteres vorbehalten; durch Beschluss des Bundesrats kann Els.-Lothr. in
den Geltungsbereich des Brausteuergesetzes einbezogen werden!). Lu-
xemburg ist aus der Biersteuergemeinschaft ausgeschieden °). Für das
hiernach übrig bleibende Gebiet des Deutschen Reiches, soweit dasselbe inner-
halb der Zollinie liegt, ist die Bierbesteuerung jetzt geregelt durch das Reichs-
ges. v. 15. Juli 1909 (RGBl. S. 773) ®). Die Brausteuer wird von dem zur
1) Gesetz $ 26 u. 154. — 2) Finanzgesetz $ 5 Abs. 3. Aus diesem Grunde mußte
die Branntweinverbrauchsabgabe eine Teberweisungssteuer bleiben. \gl. oben 8. 401.
3) Die im $ 5 Ziff. I festgesetzte Ermässigung erstreckt sich hinsichtlich der 3 südd.
Staaten nur auf den innerhalb des Kontingents hergestellten Branntwein und schliesst
die im $ 2 Abs. 1 vorgesehene Ermässigung mit ein. Ges. $5 Abs. 2.
4) Brausteuerges. $ 59.
5) Bekanntm. v. 29. Sept. 1909. RGBI. S. 933.
6) Vgl. die vom Bundesrat beschlossenen Ausführungsbestimmungen v. 24. Juli
1909 (Zentralbl. S. 413).