410 Zehnter Abschnitt: Das Finanzrecht. $ 45
Bierbereitung verwendeten Malze und Zucker erhoben und beträgt je nach
dem Gesamtgewicht der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungs-
jahres steuerpflichtig gewordenen Braustoffe 14 Mk. für die ersten 250 Dop-
pelzentner bis 20 Mk. für je 2000 Doppelzentner. In den grösseren Braue-
reien ist die Steuer als Vermahlungssteuer zu entrichten. (Vgl. $ 27 ff. des Ge-
setzes.) In gewissen Fällen, welche in $ 6 des Gesetzes bestimmt sind.
treten Erhöhungen oder Ermässigungen des Steuerbetrages ein; die letzteren
namentlich für den Haustrunk.
g) Die Schaumweinsteuer ist durch das Ges. v. 9. Mai 1902
(RGBl. S. 155) eingeführt und durch das Ges. v. 15. Juli 1909 (RGBl. S. 714)
erhöht worden. Sie beträgt für Schaumwein, der aus Fruchtwein ohne Zu-
satz von Traubenwein hergestellt ist, 10 Pfennig, für anderen Schaumwein
und schaumweinähnliche Getränke je nach dem Verkaufspreise der Flasche
l, 2 oder 3 Mark für jede Flasche. Massgebend für die Höhe der Steuer ist
der Preis, zu dem der Schaumwein vom Hersteller abgegeben wird; wird
der Schaumwein unentgeltlich abgegeben, so beträgt die Steuer 1 Mk. für
jede Flasche !).
h) Eine Steuer auf Leuchtmittel ist durch Art. III des Finanzge-
setzes v. 15. Juli 1909 eingeführt worden ?). Der Steuer unterliegen elek-
trische Glühlampen und Brenner für solche, Glühkörper für Gas-, Spiritus-,
Petroleum- und ähnliche Glühlampen, Brennstifte für elektrische Bogenlanı-
pen, Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Lampen. Die
Höhe der Steuer ist nach der Anzahl Watt abgestuft. Die Steuer ist vom Her-
steller der Beleuchtungsmittel mittelst Verwendung von Steuerzeichen an den
Packungen zu entrichten.
i) Zündwaren sind durch Art. IV des Finanzgesetzes v. 15. Juli
1909 mit einer Steuer belegt ?), welche für Zündhölzer und Zündstäbchen
aus Strohhalmen oder aus Pappe 11, Pfennig für je 60 Stück und für Zünd-
kerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen 5 Pfg. für je 20 Stück
beträgt. In den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
tritt eine Erhöhung der Steuer um 20 Prozent für die Zündwaren ein, welche
in Ueberschreitung der nachweislichen Durchschnittserzeugung der letzten
3 Betriebsjahre vor dem 1. Juni 1909 hergestellt worden sind. Das RG. v.
6. Juni 1911 (RGBl. S. 241) hat diese Schutzfrist, welche einer Kontingen-
tierung gleichkommt, auf 10 Jahre erstreckt und bestimmt, dass der Inlands-
verbrauch an Zündwaren der Kontingentierung zu Grunde zu legen ist.
k) Kalisalze. Das Gesetz vom 25. Mai 1910 (RGBl. S. 775) ‚über
l) Mit Luxemburg ist durch Vertrag von 10. Mai 1902 (RGBl. S. 232) eine Schaunı-
weinsteuergemeinschaft begründet worden. Ausführungsbestimmungen zum Schaum-
weinsteuergesetz v. 24. Juli 1909. Zentralbl. S. 365 u. v. 9. Juli 1911 dasalbst S. 414.
2) Auf Grund der im Art. VI des Finanzgesetzes enthaltenen Ermächtigung ist
der diese Steuer betreffende Art. III als besonderes Gesetz am 22. Juli 1908 im RGRl.
S. 380 bekannt gemacht worden. Ausführungsbest. v. 30. Aug. 1909 im Zentralbl. S. 799
u. v. 16. Juni 1911 daselbst S. 317.
3) Als besonderes Gesetz v. 21. Juli 1909 bekannt gemacht im RGBl. S. 814. Aus-
führungsbest. v. 30. Aug. 1909 im Zentralbl. S. 863. Vgl. ferner Zentralbl. 1910 8. 20%:
461; 1911 8.21: 283 2573 260: 10912 8. 425: 565.