$ 13 Die Finanzwirtschaft des Reiches. IIT. Die Zölle und Verbrauchssteuern. 413
Kosten der Kontrolleure und Bevollmächtigten werden aus der Reichskasse
bestritten. Bis jetzt werden diese Reichsäniter jedoch nur kommissarisch ver-
wältet, so dass die Beamten, welche sie bekleiden, aus dem dienstlichen Ver-
hältnis in denjenigen Staaten, denen sie angehören, nicht definitiv ausschei-
den. Es verhält sich ähnlich wie mit den Offizieren, welche der Kaiser im
Reichsdienst verwendet. (Siehe oben S. 363.)
Im Zusammenhange mit dem Selbstverwaltungsrecht der einzelnen Staa-
ten steht die Gerichtsbarkeit derselben über Zoll- und Steuerkontraventio-
nen und demgemäss hat jeder Staat ‚in seinem Gebiete‘ auch das Be-
gnadigungs- und Strafverwandlungsrecht; die Einzelstaaten sind aber ver-
pflichtet, auf Verlangen periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse
dem Bundesrat mitzuteilen.
4. DieZollpflicht!). Zoll ist nur bei der Einfuhr von Waren
über die Zollgrenze zu entrichten, wenn die Ware innerhalb des Zollgebiets
in den freien Verkehr treten kann. Dies ist ausgeschlossen bei der Durch-
fuhr unter Zollkontrolle. Wird die Ware in eine unter ausschliesslichem
Verschluss oder Mitverschluss der Zollbehörde stehende Niederlage gebracht,
so steht die Verbringung der Ware aus der Niederlage in den Inlandsverkehr
der Einfuhr über die Zollgrenze gleich. Unerheblich ist es, ob die Waren
ausländischen oder inländischen Ursprungs sind und ob sie bereits früher im
Reichsgebiet verzollt oder versteuert worden sind oder nicht 2). Waren, für
welche nicht durch Gesetze oder Handelsverträge die Entrichtung eines Zolls
angeordnet ist, sind zollfrei, falls es solche Waren jetzt überhaupt noch gibt.
Die Zollpflicht ist eine auf der Ware ruhende Belastung; die Bezahlung des
Zolls ist die Bedingung, unter welcher der Staat innerhalb seines Gebiets den
Verkehr mit der Ware gestattet. Die Zollpflicht lastet nach Art eines ding-
lichen Rechts, insbesondere eines Pfandrechts, auf der Ware; aber nicht
als ein akzessorisches Recht zur Sicherung eines obligatorischen Anspruchs,
sondern selbständig; die Ware haftet auch dann dem Fiskus jür den Zoll-
betrag, wenn ein persönlicher Schuldner nicht vorhanden ist. Dieses Recht
äussert sich zunächst darin, dass die Zollbehörde die Ware unter Verschluss
oder Kontrolle nimmt und jede Verfügung, durch welche die Ware in den
Inlandsverkehr gebracht werden könnte, verhindert. Die Zollverwaltung hat
das Recht zur Retention und zur Beschlagnahme; die zollpflichtigen Gegen-
stände haften ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten für den darauf
ruhenden Zoll. Die Entrichtung des Zolls ist die Lösung der Ware aus dem
Verkehrsverbot. Die Zahlung des Zollbetrages ist von demjenigen zu leisten,
der die Ware über die Grenze bringt (Frachtführer, Schiffer); indes ist die
1) Vgl. v. Mayr in Stengels Wörterb. des Verwaltungsr. Bd. II S.045 ff. Chr.
Behr im Arch. £f. öff. R. Bd. 14 S. 176 ff., namentlich aber jetzt die lehrreiche Unter-
suchung von K. Lamp in der Festgabe für mich Bd. I S. 463 ff. (1908).
2) Zollfrei sind die mit der Post eingehenden Warensendungen von 250 Gramm
oder weniger, ferner die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren in Mengen unter
50 Gr., endlich die im $ 6 des Zolltarifgesetzes v. 25. Dez. 1902 aufgeführten Gegenstände.
Vgl. über andere im Zollgesetz von 1869 enthaltene Befreiungen mein Staatsr. d.D.R.
Bd. IV S. 331 fg. und Lusensky, Der zollfreie Verediungsverkehr. Berl. 1903.
Ueber die Zollfreiheit der auswärtigen Gesandten siehe Bekanntm. vom 20. Nov. 1902.
Zentralbl. S. 409. Postzollordnung v. 28. Januar 1909, Zentralbl. S. 39.