414 Zehnter Abschnitt: Das Finanzrecht. 8 45
Möglichkeit gewährt, dass die Zahlung, sowie auch die Abfertigung (Fest-
stellung des Zollbetrages) mittelst Begleitscheins an ein Zollamt im Innern
verwiesen wird. Zur Sicherung der Zollentrichtung sind dem Inhaber der
Ware aber noch andere Pflichten auferlegt, insbes. zur Meldung, Deklaration,
Gestattung der Untersuchung der Waren, Einhaltung eines bestimmten Trans-
portweges usw. und er wird durch Verletzung dieser Vorschriften nicht nur
zur Bezahlung des Zolls verpflichtet, sondern strafbar. Auch wird die ding-
liche Haftung der Ware nur dann geltend gemacht, wenn der Inhaber der-
selben den Zoll nicht zahlen kann oder will oder ihn hinterzieht. Daraus er-
klärt sich, dass neben der Haftung der Ware, welche auch geschichtlich die
ursprüngliche und primäre ist, sich einepersönlicheHaftung des Impor-
teurs entwickelt hat und im Vereinszollges. $ 14 Anerkennung gefunden hat }).
Damit der Importeur, bevor er die Ware einführt, Gewissheit darüber erlangen
kann, einen wie hohen Zoll er zu entrichten habe, hat der Bundesrat am
20. Januar 1898 ‚Bestimmungen über die Erteilung amtlicher Auskunft in
Zolltarifangelegenheiten‘“ beschlossen ?). Das Zolltarifgesetz v. 1902 $ 2 hat
die Errichtung einer solchen Auskunftsbehörde für jeden Steuerdirektions-
bezirk vorgeschrieben. Durch die von der Direktivbehörde erteilte Auskunft,
welche für die ihr unterstellten Zollbehörden massgebend ist, wird der
Höchstbetrag des vom Fragesteller zu entrichtenden Zolles festgestellt.
Die Hinterziehung der schuldigen Zollgefälle (Zolldefraudation) wird be-
straft mit Konfiskation der zollpflichtigen Ware und einer Geldbusse im
vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe. Das Strafverfahren ist ent-
weder ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. Das erstere ist landes-
gesetzlich geregelt; die Strafbescheide sind aber im ganzen Reichsgebiet:
nach dem Reichsges. vom 9. Juni 1895 vollstreckbar; das letztere richtet sich
nach der Strafprozessordnung $ 460 ff.; eigentümlich ist demselben die Be-
fugnis der beteiligten Verwaltungsbehörde, die Strafverfolgung selbst zu be-
treiben ?).
Hinsichtlich der Haftung für die Verbrauchsabgaben enthalten die ein-
zelnen Abgabengesetze ausführliche Vorschriften, da je nach der Herstellung
und dem Vertrieb der mit der Abgabe belasteten Gegenstände die Steuer-
träger, die Kontrollvorschriften, die Erhebungsmodalitäten und die Straf-
bestimmungen verschieden sind. Auch die Abgabengesetze bestimmen sänıt-
lich, dass die abgabenpflichtigen Erzeugnisse dinglich und und der betreffende
Steuerträger persönlich für die Entrichtung der Abgabe haften.
5. Aus der Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, der gemeinsamen
Handels- und Tarifpolitik und der Gemeinschaft der Zoll- und Verbrauchs-
»bgaben folgt die Notwendigkeit einer gemeinsamen Statistik des
Warenverkehrs, der Produktionsverhältnisse, der Zoll- und Steuer-
1) Vgl. darüber namentlich Lamp.a. a. O.; ferner Greiner, Zeitschr. f. Zoll-
wesen Bd. 11 S. 235. lIlavenstein, Zollgesetzgebung S. 18. Entsch. des
teichsgerichts in Zivil. Bd. 67 S. 216 u. Bd. 7U 8. 106.
2) Zentralbl. des D. Reichs 1898 8. S4 ff.
8) Vel. Löbe, Das deutsche Zollstrafreeht. 3. Aufl. Berl. 1901. Stenglein,
Die strafrechtl. Nebengesetze, 2. Aufl. 1895, S. 831 ff.