845 Die Finanzwirtschaft. VI. Finanzielles Verhältn. zwisch. Reich u. Einzelstaaten. 423
gatten mit einer Abgabe von dem Erwerb von Todeswegen und von Schen-
kungen unter Lebenden zu belasten.
VI. DasfinanzielleVerhältniszwischendemReich
und denEinzelstaaten. Der Ertrag der Zölle und der im Art. 35
der RV. aufgeführten Verbrauchssteuern, soweit die letzteren der Reichsgesetz-
gebung unterliegen, fliesst nach Art. 38 der RV. in die Reichskasse. Das
gleiche gilt von den nach Erlass der RV. eingeführten Verbrauchsabgaben,
Stempelsteuern, der Hälfte der Zuwachssteuer und der Reichserbschafts- und
Schenkungssteuer. Die Einzelstaaten führen daher die Verwaltung dieser
Abgaben für Rechnung das Reichs und sowie sie die von ihnen erhobenen Ein-
nahmen an die Reichskasse abzuliefern, beziehentl. zu verrechnen haben, so
müssten ihnen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die auf die Erhebung
und Verwaltung verwendeten Kosten erstattet werden. Nach dem gegen-
wärtig geltenden Rechte ist aber nur die Einnahmengemeinschaft, nicht die
Kostengenmteinschaft vollständig durchgeführt; es bestehen auch in dieser Hin-
sicht die Einrichtungen des ehemal. Zollvereins im wesentlichen fort. Hier-
nach erhalten die Einzelstaaten eine Entschädigung, welche im Verhältnis zu
den von ihnen für die Gesamtheit gemachten Aufwendungen steht, während
sie im übrigen die Zoll- und Steuerverwaltung auf eigene Rechnung führen.
Nach Art. 38 der RV. und den Steuergesetzen gelten für die einzelnen Ab-
gaben verschiedene Bestimmungen.
Hinsichtlich der Zölle sind die Einzelstaaten berechtigt, diejenigen
Kosten in Abzug zu bringen, welche an den gegen das Ausland gelegenen
Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Er-
‚hebung der Zölle erforderlich sind. Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Zollvereins-
vertrages werden diese Beträge für die einzelnen Staaten in Pauschsummen
festgestellt; durch den Beschluss des Bundesrats vom 30. Juni 1882 wurde
aber das Pauschsummensystem durch einen Zollverwaltungsetat
ersetzt !).
In betreff der Salzsteuer bestimmt Art. 38 der RV., dass die Einzel-
staaten diejenigen Kosten in Abzug bringen dürfen, „welche zur Besoldung
der mit Erhebung und Kontrollierung dieser Steuer auf den Salzwerken
beauftragten Beamten aufgewendet werden“. Auch in dieser Beziehung
hat der Beschluss des Bundesrats v. 30. Juni 1882 an die Stelle von Pausch-
summen die Vergütung der wirklich geleisteten Ausgaben gewährt.
Von derZucker steuer erhalten die Einzelstaaten 4 Prozent des Brutto-
ertrages, von der Tabak steuer 2 Prozent der Bruttoeinnahme und für die
Anbaukontrolle 20 Pf. pro Ar der mit Tabak bebauten Fläche ?); bei der
Branntweinsteuer beträgt die Vergütung für die Verbrauchsabgabe
8 Prozent, für die Betriebsauflage nichts ®); beim Spielkarten stempel
1) Vgl. darüber mein Staatsr. des Deutschen R. Bd. IV. S. 461 ff. Insoweit bei der
Erhebung usw. der Zölle Gebühren zu erheben oder zu zahlen sind, erfolgen die Einnah-
men und Ausgaben für Rechnung des Reichs. Die näheren Anordnungen enthält
dieZollgebührenordnung vom 28. Juni 1905 (Zentralbl. S. 170). Vgl. Zim-
mermann in der Zeitschrift f. Zollwesen, Bd. 5 S. 220 ff., 249 if.
2) Nach Anordnung des Bundesrats. RV. Art. 38 Ziff. 3c.
3) Branntwecinsteuergesetz v. 1909 $ 23 u. $ 53.