Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

424 Zehnter Abschnitt: Das Finanzrecht. $45 
  
5 Prozent; bei allen übrigen Stempelsteuern, mit Ausnahme der Lose der 
Staatslotterien, 2 Prozent !). Die Vergütung, welche den Einzelstaaten für 
die Erhebung und Verwaltung der Brausteuer ?), Zigarettensteuer ?), Schaum- 
weinsteuer *), der Abgabe von Leuchtmitteln °) und Zündwaren®) zu gewäh- 
ren ist, wird vom Bundesrat festgesetzt. Von dem ErtragederErbschafts- 
steuer und Schenkungssteuer verbleibt den Einzelstaaten ein 
Viertel ihrer Roheinnahme °); von der Wertzuwachssteuer 10 Prozent. 
Eine Folge der den Einzelstaaten überlassenen Selbstverwaltung ist die 
pekuniäre Haftung derselben für die von ihnen abzuliefernden oder zu ver- 
rechnenden Steuerbeträge, insbesondere für die Diensttreue der bei der Zoll- 
verwaltung angestellten Beamten und Diener, für die Sicherheit der Kassen- 
lokale usw. Die Einzelstaaten sind verpflichtet, den reichsgesetz- 
lich normierten Steuerbetrag zu erheben. Sie dürfen keine Begünstigungen 
der Ausfuhr von Fabrikaten durch Rückzölle und Prämien einseitig zuge- 
stehen ®). Ebensowenig dürfen sie nach eigenem Belieben Zoll- und Steuer- 
kredite gewähren °?). Wenn eine in die Reichskasse fliessende Steuar zu 
Unrecht erhoben worden ist, so ist die Klage auf Rückzahlung nicht gegen 
den Reichsfiskus, sondern gegen den Landesfiskus des betreffenden Staates, 
vertreten durch seine Landesbehörde zu richten 1°). 
Endlich ist jeder Staat mit eigener Zoll- und Steuerverwaltung verpflich- 
tet, über die von ihm verwalteten Geschäfte Rechnung zu legen. Die Buch- 
führung, sowie das gesamte Kassen- und Rechnungswesen der Zoll- und Steuer- 
behörden gehört zu der den Einzelstaaten zustehenden Selbstverwaltung "!); 
die Unterbehörden legen die Rechnungen nicht dem Reiche, sondern ibren 
vorgesetzten Behörden ab. Für die Abrechnung mit dem Reiche enthält Art. 
39 der RV. Regeln, welche durch Bundesratsbeschlüsse v. 13. Jan. 1872 und 
18. März 1878 ergänzt worden sind. Jetzt gelten für die Abrechnung zwischen der 
Reichshauptkasse und den Landeskassen Vorschriften, welche der Bundesrat 
am 29. Juni 1910 beschlossen und im Zentralbl. S. 351 veröffentlicht hat. Es sind 
1) Reichsstempelges. $ 105. Wechselstempelges. $ 29. 
2) Gesetz v. 3. Juni 1906 $5 (RGBl. S. 621). Die Vorschrift der RV. Art 38 Alıs. 2 
Ziff 3.d ist aufgehoben. 
3) Zigarrettensteuerges. $ 31. 
4) Schaumweinsteuerges. $ 28. 
5) Leuchtmittelsteuerges. $ 37. 
6) Zündwarensteuerges. $ 39. 
7) Finanzges. v. 15. Juli 1909 $ 5 Abs. 1. Eine besondere Bestimmung enthält das 
RG. v. 4. Juli 1905 $ 5 (RGBl. 8. 596) über aie Verwendung und Verteilung der Ab- 
gaben für Wetten bei Pferderennen; die Finzelstaaten erhalten die Hälfte der in ihrenı 
Gebiet aufgebrachten Beträge für Zwecke der Pferdezucht. 
8) Dagegen ist es den Staaten gestattet, einzelne Gegenstände auf Freipässe ohne 
Abgabenentrichtung eingehen zu lassen, insbesondcre für die Hofhaltung der Landes- 
herren und für die diplomat. Vertreter fremder Staaten. Die Zollbeträge werden dem- 
jenigen Staate, von welcheni die Freipässe ausgegangen sind, angerechnet. 
9) Die näheren Anordnungen über die Kreditgewährung sind teils durch Beschlüsse 
des Bundesrats ergangen, teils in den Steuergesetzen enthalten. Vgl. insbesondere das 
Zolltarifges. v. 25. Dez. 1902 $ 12. Im Interesse der Grossgrundbesitzer sind von der 
Stundung ausgeschlossen die Zölle für Getreide, Tülsenfrüchte, Raps und Rübsen, 
sowie für L.ie daraus hergestellten Müllerei- und Mälzereierzeugniss: . 
10) Entsch. des Reichsgerichts v. 7. März 1911. Bd. 76 8. 15 fg. 
11) Jedoch sind vom Bundesrat übereinstimmende Formulare für die Register- 
führung und Kontrolle zu den einzelnen Abgahbearten erlassen worden.
	        
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