$ 45 Die Finanzwirtschaft des Reiches. VIlI. Die Matrikularbeiträge. 425
„Monatsübersichten‘‘, ‚Quartalextrakte‘‘ und jährliche ‚Finalabschlüsse‘
aufzustellen; die definitive Feststellung erfolgt jährlich auf Grund der Final-
abschlüsse und der Bemerkungen des Bundesratsausschusses für das Rech-
nungswesen durch Beschluss des Bundesrates.
VII. Die Ausgaben. Im allgemeinen gilt der Grundsatz, dass die
Ausgaben des Reiches von sämtlichen Staaten gemeinsam getragen werden,
da die Tätigkeit des Reiches im Gesamtinteresse aller seiner Mitglieder er-
folgt. Nur soweit für einen einzelnen Zweig dieser Aufgabe die Fürsorge des
Reiches für ein bestimmtes Staatsgebiet ausgeschlossen oder beschränkt und
die Landesstaatsgewalt an die Stelle gesetzt ist, scheidet die letztere auch
aus der Gemeinschaft der Ausgaben aus, welche für diesen Zweck verwendet
werden. So treffen die Kosten des Bundesamtes für das Heimatwesen Bayern
nicht; an den Kosten der Post- und Telegraphenverwaltung sind Bayern
und Württemberg nur mit einem Beitrag zu den Ausgaben für die Zentral-
verwaltung beteiligt; die Kosten für die Kontrolle der Biersteuer und der
Uebergangsabgaben werden von Bayern, Württemberg, Baden und Elsass-
Lothringen nicht mitgetragen. Auch die Kosten des Eisenbahnanites und des
Rechnungshofes sind nicht gleichmässig verteilt. Von dem Reichszuschuss
zu den Ausgaben des preuss. Zivilkabinetts trägt die elsass-lothringische
Landeskasse die Hälfte; andererseits zahlt Preussen dafür, dass die Reichs-
gesandtschaften zugleich die besonderen preussischen Landesangelegenheiten
besorgen, dem Reich einen Jahreszuschuss von 90 000 Mk. Denjenigen Staaten,
welche Landesgesandtschaften im Auslande halten, werden Nachlässe an den
Kosten der an demselben Orte befindlichen Reichsgesandtschaften gewährt.
Bei den Kosten des Reichsmilitärgerichts wird unterschieden zwischen den
allgemeinen Kosten und den besonderen Kosten der einzelnen Senate. Die
allgemeinen Ausgaben werden zwischen dem Reich und Bayern nach dem
Verhältnis der Präsenzstärke unter Hinzurechnung der Marinemannschaften
anteilsmässig verteilt; die besonderen Kosten des bayerischen Senats werden
von Bayern getragen, welches dafür zu den besonderen Kosten der anderen
Senate nichts beiträgt. Insbesondere aber bestehen für die Kosten zur Ver-
zinsung und event. Tilgung der Reichsschuld drei verschiedene Gemeinschaf-
ten, indem für die Anleihen für Militärzwecke Bayern und für die Anleihen
für die Post- und Telegraphenverwaltung Bayern und Würtemberg keinen
Anteil haben. Zu den Kosten der Herstellung des Nordostseekanals hat
Preussen einen besonderen Beitrag von 50 Mill. Mk. im voraus übernommen.
VIII. Die Matrikularbeiträget). Nach der ursprünglichen
Fassung des Art. 70 der RV. sollten die Ausgaben des Reiches, insoweit sie
durch die gemeinschaftlichen Einnahmen desselben nicht gedeckt werden, s o-
lange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Bei-
träge der einzelnen Bundesstaaten nach Massgabe der Bevölkerung aufge-
bracht werden, welche bis zur Höhe des budgetmässigen Betrages durch den
1) Vgl. Buchnerim Arch. f. öffentl. Recht. Bd. 27 S. 101 17%.