Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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(No. 1658.) Fährgeld-Tarif für die Weichsel-Ueberfahrt bei Kurzebrack. Vom Zlsten 
J. 
III. 
IV. 
V. 
VI. 
VII. 
VIII. Von Federvieh, getrieben oder geführt, für jede 10 Stück. 
-— 
Juli 1835. 
Es wird entrichtet: 
Für jeden Fußgänger mit dem was er traüt 
Personen, welche zu Fuhrwerken oder Thieren gehören, für 
welche das Fährgeld nach den Sätzen von II. bis VIII. ent- 
richtet wird, sind frei. 
Von Kutschen, Kaleschen, Kabriolets, überhaupt von allen Fuhr- 
werken, einschließlich der Schlicten, zum Fortschaffen von Perso- 
nen, beladen oder unbeladen, für jedes Zugthir 
Vom Leastfuhrwerke. 
A. Dom# beladenen: 
1) vierrädrigen und zweirädrigen, für jedes Zugthier 
2) von Schlitten, für jedes Zugthir 
B. Vom unbeladenen: 
von Frachtwagen und gewöhnlichem Landfuhrwerke, so 
wie von Schlitten zum Fortschaffen von Lasten, fuͤr 
jedes Zugthier 
Von ledigen Pferden und Maulthieren mit oder ohne Reiter 
oder Last, von den. 
Von sedem Stück Rindvieh und von jedem Eel 
Von sedem Kalbe, Fohlen oder Schweine 
Von jedem Schaafe, Lamm oder jeder Ziege 
Zusüätzliche Bestimmungen. 
  
Sgr. ] Pf. 
— 4 
11 
  
In den Wintermonaten, vom November ab bis einschließlich Maͤrz, 
werden die obigen Saͤtze doppelt, beim Uebergange uͤber das Eis aber nur zur 
Haͤlfte erhoben. 
Befreiungen. 
1) Equipagen und Thiere, welche den Koͤniglichen Hofhaltungen oder 
den Koͤniglichen Gestuͤten angehoͤren; 
(No. 1628 - 1639.) Ji 2 
2) oͤf-
	        
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