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(No. 1658.) Fährgeld-Tarif für die Weichsel-Ueberfahrt bei Kurzebrack. Vom Zlsten
J.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII. Von Federvieh, getrieben oder geführt, für jede 10 Stück.
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Juli 1835.
Es wird entrichtet:
Für jeden Fußgänger mit dem was er traüt
Personen, welche zu Fuhrwerken oder Thieren gehören, für
welche das Fährgeld nach den Sätzen von II. bis VIII. ent-
richtet wird, sind frei.
Von Kutschen, Kaleschen, Kabriolets, überhaupt von allen Fuhr-
werken, einschließlich der Schlicten, zum Fortschaffen von Perso-
nen, beladen oder unbeladen, für jedes Zugthir
Vom Leastfuhrwerke.
A. Dom# beladenen:
1) vierrädrigen und zweirädrigen, für jedes Zugthier
2) von Schlitten, für jedes Zugthir
B. Vom unbeladenen:
von Frachtwagen und gewöhnlichem Landfuhrwerke, so
wie von Schlitten zum Fortschaffen von Lasten, fuͤr
jedes Zugthier
Von ledigen Pferden und Maulthieren mit oder ohne Reiter
oder Last, von den.
Von sedem Stück Rindvieh und von jedem Eel
Von sedem Kalbe, Fohlen oder Schweine
Von jedem Schaafe, Lamm oder jeder Ziege
Zusüätzliche Bestimmungen.
Sgr. ] Pf.
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In den Wintermonaten, vom November ab bis einschließlich Maͤrz,
werden die obigen Saͤtze doppelt, beim Uebergange uͤber das Eis aber nur zur
Haͤlfte erhoben.
Befreiungen.
1) Equipagen und Thiere, welche den Koͤniglichen Hofhaltungen oder
den Koͤniglichen Gestuͤten angehoͤren;
(No. 1628 - 1639.) Ji 2
2) oͤf-