442 Zehnter Abschnitt: Das Finanzrecht. 8 47
einzelnen Truppenteilen des Heeres und der Kriegsmarine zur Selbstbewirt-
schaftung überwiesen werden, beschränkt sich die Prüfung des Rechnungs-
hofes auf die Verausgabung derselben an die betreffenden Truppenteile im
Ganzen. Dem Rechnungshof liegt ferner ob die Kontrolle über Naturalien,
Vorräte, Materialien und überhaupt über das gesamte nicht in Geld bestehende
Eigentum des Reiches. Endlich hat er die Rechnungen über die Verwaltung
der Reichsschulden zu kontrollieren und die Kautionsleistung der Reichs-
bankbeamten und elsass-lothringischen Landesbeamten und das Vorhanden-
sein der bestellten Kautionen zu überwachen.
2. Die Tätigkeit des Rechnungshofes hat eine dreifache Aufgabe.
a) Die Rechnungskontrolle. Dieselbe umfasst die kalkula-
torische Prüfung und Justifizierung der Kassenrechnungen nebst der dazu
gehörenden Beläge. Jede Rechnung muß vor deren Einsendung an den Rech-
nungshof bei der Verwaltungsbehörde abgenommen werden, nachdem sie
nebst den Belägen in formeller und materieller Hinsicht vollständig geprüft
und attestiert worden ist. In bezug auf die eingesendeten Rechnungen liegt
dem Rechnungshof die Superrevision und Kontrolle hinsichtlich der arith-
metischen Richtigkeit und der formellen Ordnungsmässigkeit der Beläge
und die Veranlassung der Erledigung der in dieser Hinsicht erhobenen Erinne-
rungen ob.
b) DieKontrolle der Verwaltung. Der Rechnungshof hat die
Revision der Rechnungen darauf zu richten, ob bei der Erwerbung, der Be-
nutzung und der Veräusserung von Reichseigentum, bei der Erhebung von
Reichseinnahmen, soweit solche durch Reichsbehörden erfolgt, und bei der
Verwendung der Einkünfte des Reichs nach den bestehenden Gesetzen und
Vorschriften, unter genauer Beobachtung der massgebenden Verwaltungs-
grundsätze verfahren worden ist. Die Monita des Rechnungshofes beziehen
sich demnach auch darauf, dass die einzelnen Einnahme- und Ausgabeposten
nicht im Einklang mit den bestehenden Gesetzen und Verwaltungsvorschriften
sich befinden. Die Verwaltungsbehörden haben für die Erledigung dieser
Monita, soweit sie dieselben als begründet anerkennen, Sorge zu tragen. Den
Zentralbehörden des Reiches, in letzter Instanz dem Reichskanzler, liegt es ob,
für die Erfüllung dieser Pflicht einzustehen und die ihm unterstellten Behörden
und Beamten dazu anzuhalten. Mit dieser Funktion des Rechnungshofes ver-
bindet sich die Pflicht desselben, de Zweckmässigkeit der bestehen-
den Vorschriften und Einrichtungen und der nach Massgabe derselben ge-
führten Finanzwirtschaft zu prüfen und sein Augenmerk darauf zu richten,
„ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurteilenden Ergebnissen der
Verwaltung zur Beförderung der Reichszwecke Abänderungen nötig sind“.
Dieser Verpflichtung hat der Rechnungshof in der Art zu entsprechen, dass
genen Einnahmen und Ausgaben das Vorkommen wesentlicher Abweichungen von den
ımassgebenden Vorschriften und Bestimmnungen unwahrscheinlich ist, von der regel-
miässigen jährlichen Prüfung ausschliessen und die Prüfung sowie die Erteilung der
Entlastung den Verwaltungsbehörden überlassen. Er hat sich jedoch von Zeit zu Zeit
davon zu überzeugen, dass die Verwaltung der betreffenden Fonds, dieRechnungslegung
und die Rechnungsprüfung vorschriftsmässig erfolgen“.