8 47 Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung. 443
er nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres dem Kaiser einen Bericht über die
Ergebnisse seiner Tätigkeit abstattet.
c) Die Kontrolle der etatsmässigen Finanzwirt-
schaftd.i. die Prüfung, inwieweit die Verwaltung dem Etatsgesetz gemäss
geführt worden ist. Alle Abweichungen der faktischen Rechnungsresultate
von den Sollansätzen des Budgets sind festzustellen und es ist bei jeder ein-
zelnen Ausgabepost zu prüfen, ob sie bei dem für sie bestinnmten Fonds oder
Spezialtitel in Rechnung gestellt ist, und bei jeder Einnahmepost, ob sie an der
richtigen Stelle eingetragen ist. Ergibt die Revision ‚Fondsverwechselungen“,
so ist von dem Rechnungshofe, soweit es ihm erforderlich scheint, die Ausglei-
chung unter den Fonds zu veranlassen !).
3. Die Entscheidungen des Rechnungshofes haben innerhalb der
Verwaltung folgende Rechtswirkungen:
a) Wenn der Rechnungshof eine Rechnung als richtig festgestellt hat
“ oder die von ihm erhobenen Erinnerungen von dem rechnungsführenden Be-
amten erledigt worden sind, so ist dem letzteren von dem Rechnungshofe ein
Anerkenntnis (Entlastung) zu erteilen, welches die Wirkungen einer Quit-
tung hat?).
b) Wenn der Rechnungshof Erinnerungen aufgestellt hat, welche nicht
erledigt worden sind, so treten nach Verschiedenheit der Fälle verschiedene
Folgen ein. Die Aufgabe des Rechnungshofes ist im wesentlichen eine kriti-
sche; er hat weder die Machtbefugnisse einer höchsten Verwaltungsbehörde,
noch kommt seinen Festsetzungen die Kraft richterlicher Urteile zu. Die von
ihm erhobenen Monita sindeinseitige Auslegungen der betreffenden Vor-
schriften oder Beurteilungen des betreffenden Tatbestandes, welchem von seiten
der Verwaltungsbehörden eine an dere Auslegung oder Beurteilung gegen-
übergestellt werden kann. Hiernach ist also ein Meinungskonflikt zwischen
Rechnungshof und Verwaltung möglich; dieser Konflikt ist aber nicht mit der
rechnungslegenden Unter- oder Mittelbehörde, sondern nur mit dem Ver-
waltungschef, also bei den Reichsverwaltungen in letzter Instanz mit dem
Reichskanzler oder seinem Stellvertreter, zum Austrag zu bringen. Erkennt
die rechnungslegende Verwaltungsstelle oder die vorgesetzte Dienstbehörde
derselben die Erinnerung des Rechnungshofes für begründet an, so gehört es
zu ihren Pflichten, das Monitum zu erledigen ?). Bleibt dagegen zwischen dem
Rechnungshofe und dem Verwaltungschef (Reichskanzler) eine Meinungsver-
schiedenheit bestehen, so muß die Entscheidung bei einer höheren Stelle durch
1) Die Aufnahme von Fondsverwechselungen in die Bemerkungen des Rechnungs-
hofes und die Anordnung der Ausgleichung hat zu unterbleiben, wenn keine wesent-
liche Etatsüberschreitung durch Fondsverwechselungen verursacht oder vermieden
worden ist. Kontrollges. $ 9.
2) Der Rechnungsführer kann nachträglich noch zivilrechtlich in Anspruch ge
nommen werden wegen eines Rechnungsfehlers, wegen eines Betruges oder einer Fäl-
schung. Preuss. Ges. v. 27. März 1872 und die daselbst in Bezug genommenen $$ 146 —153
des Preuss. Allg. Ldr. I. 14.
3) Der Rechnungshof selbst kann gegen den Beamten nicht unmittelbar vorgehen,
da ihm die Dienstgewalt fehlt, und ebensowenig kann er selbständig gegen Dritte, gegen
welche nach seiner Ansicht dem Reichsfiskus Ansprüche zustehen, die letzteren geltend
machen.