4541 Anhang: I Verfassung des Deutschen Reichs.
Artikel 27.
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. ir
regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und er wählt
seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.
Artikel 28.
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Be-
schlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder
erforderlich.
Bei der Beschlussfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen
dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimunen
nur derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen die
Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
[Reichsges. v. 24. Fehr. 1873 (RGBl. S. 45). Einziger Artikel: „Der Absatz 2 des
Art. 28 der RV. ist aufgehoben‘“.]
Artikel 29.
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und
Instruktionen nicht gebunden.
Artikel 30.
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder
wegen der in Ausübung seines Berufes getanen Aeusserungen gerichtlich oder disziplinarisch
verfolgt oder sonst ausserhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 3l.
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungs-
periode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder ver-
haftet werden, ausser wein es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Ta-
ges ergriffen wird.
Gleiche Genelmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben
und jede Untersuchungs- oder Zivilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
Artikel 32.
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder Entschä-
digung beziehen.
Reichsges. v. 21. Mai 1906 $ 1 (RGBl. S. 467). An Stelle des Art. 32 der Reichs-
verfassung treten folgende Vorschriften:
Die Mitglieder des Reichstags dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhal-
ten eine Entschädigung nach Massgabe des Gesetzes.
[Dieses Gesetz ist an demselben Tage erlassen worden.]
VI. Zoll- und Handelswesen.
Artikel 33.
Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zoll-
grenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschliessung in die Zollgrenze
nicht geeigneten einzelnen Gebietsteile.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, kön-
nen in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur in-
soweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren
Steuer unterliegen.