456 Anhang: I. Verfassung des Deutschen Reichs.
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen
und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforder-
lich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kon-
trollierung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewen-
det werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer der Vergütung, welche nach den
jeweiligen Beschlüssen des Bundesrates den einzelnen Bundesregierungen für die
Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesamteinnahme.
Die ausserhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Aus-
gaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fliessenden Ertrage
der Steuern von [Branntwein und] Bier und an dem diesem Krtrage entsprechenden Teile
des vorstehend erwähnten Aversums keinen Teil.
[Reichsges. v. 3. Juni 1906 (RGBl. 8. 620) $ 5. ‚Die Vorschrift des Art. 38
Abs. 2 Ziff. 3d der Reichsverfassung wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben.
Die den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs- und Verwaltungs-
kosten der Brausteuer wird durch den Bundesrat festgesetzt‘.
Treber die Branntweinsteuer siche die Anm. zu Art. 35.]
Artikel 39.
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Viertel-
jahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse auf-
zustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während
des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur Reichs-
kasse fliessenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten,
nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede
Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese U’ebersichten an den Ausschuss des
Bundesrates für das Rechnungswesen eingesandt.
Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten den von der
Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von
dieser Feststellung den Bundesrat und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich
die schliessliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrate vor.
Der Bundesrat. beschliesst über diese Feststellung.
Artikel 40.
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 bleiben in Kraft,
soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und solange sie
nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.
[Vgl. das Zolltarifgesetz v. 25. Dez. 1902 RGBl. S. 303.]
VII. Eisenbahnwesen.
Artikel4äl.
Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder im Interesse
des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes