458 Anhang: I. Verfassung des Deutschen Reichs.
den, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der
betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.
Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bestimmungen sind auf
Bavern nicht anwendbar.
Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetz-
eebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesver-
teidieung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.
Artikel 4t.
Den Anforderungen der Behörden des Reichs in betreff der Benutzung der Eisenbahnen
zum Zweck der Verteidigung Deutschlands haben sämtliche Eisenbahnverwaltungen un-
weigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Krieesmaterial zu gleichen
ermässigten Sätzen zu befördern.
VIII Post- und Telegraphenwesen.
ArtikelJ8.
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesamte (iebiet des Deut-
schen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.
Die im Artikel 4 vorgesehene Giesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphen-Ange-
legenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der
Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung massgebend gewesenen Grundsätzen der
reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.
[Welche Gegenstände dies sind bestimmt das Postgesetz v. 28. Oktober 1371 $ 5U.
RGBI. 8. 357.
Artikel 49.
Die Einnahmen des Pest- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemein-
schaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die
Veberschüsse fliessen in die Reichskasse (Abschnitt XI).
Artikel 0,
Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die
von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, dass Einheit
in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes sowie in der Qualifikation
der Beamten hergestellt und erhalten wird.
Dem Kaiser steht der Erlass der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen
administrativen Anordnungen sowie die ausschliessliiche Wahrnehmung der Beziehungen
zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.
Sämtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiser-
lichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den ver-
schiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beanıten (z. B. der Direktoren, Räte, Ober-In-
spektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- usw. Dienstes in
den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungierenden Post- und Tele-
graphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen
Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beanıten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landes-
rerierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete
betreffen, behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung
gemacht werden.