460 Anhang: I. Verfassung des Deutschen Reichs.
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden
Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.
Die gesamte seemännische Bevölkerung des Reichs einschliesslich des Maschinenper-
sonals und der Schiffshandwerker ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste
in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.
Die Verteilung des Ersatzbedarfes findet nach Massgabe der vorhandenen s«e-
männischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote
kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung.
[Abs. 5 des Art. 53 ist aufgehoben durch das Reichsges. vom 26. Mai 1893 Art. I
(RGBil. S. 185). An Stelle desselben verordnet das erwähnte Gesetz Art. II $ 1 Abs. 3:
„Die Verteilung des Ersatzbedarfs für die Marine findet durch das preussische Kriegs-
ministerium nach Massgabe der vorhandenen zur Einstellung in den aktiven Dienst
tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung statt. Beim Mangel an
Ersatzmannschaften der seemännischen Bevölkerung wird der Bedarf durch Hinüber-
greifen auf geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung unter Zurechnung zu den
für das Iandheer aufzubringenden Rekruten gedeckt.
Artikels.
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu
bestimmen, die Ausstellung der Messbriefe sowie der Schiffszertifikate zu regeln und die Be-
dingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstrassen der einzelnen
Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämtlicher Bundesstaaten gleichmässig zu-
gelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Sechäfen von den Seeschiffen
oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dür-
fen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen
Kosten nicht übersteigen.
Auf allen natürlichen Wasserstrassen dürfen Abgaben nur für die Benutzung be-
sonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmit sind, erhoben werden.
Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstrassen,
welche Staatseigentum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstel-
lung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flös-
screi finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffharen
Wasserstrassen betrieben wire.
RG. v. 24. Dezember 1911 (RGBl. S. 1137) Artikel 1 bestimmt:
„Im Art. 54 der Reichsverfassung wird der Abs. 3 Satz 2 gestrichen. Anstatt
des Abs. 4 werden folgende Ahsätze eingerückt:
Auf natürlichen Wasserstrassen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und
Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen
bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Unterhaltung erforder-
lichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und U'nterhaltungskosten für Anstalten,
“die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke
und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismässigen Anteil durch Schiff-
fahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und Til-
rungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche
Wasserstrassen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden.
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschiffahrt die
(iesamtkosten für eine Wasserstrasse, ein Stromgebiet oder ein Wasserstrassennetz zugrunde
velegt werden.