Anhang: I. Verfassung des Deutschen Reiches. 461
—— — [1 ..-.— no ———- - —.-..
Auf die Flösserei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren
Wasserstrassen betrieben wird.“
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von
den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzel-
staate, sondern nur dem Reiche zu.
Artikel 55.
Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiss-rot.
X. Konsulatwesen.
Artikel öß.
Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers,
welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrates für Handel und
Verkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirk der deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet
werden. Die deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundes-
staaten die Funktionen eines Tandeskonsuls aus. Die sämtlichen bestehenden Landes-
konsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der deutschen Konsulate der-
gestalt vollendet ist, dass die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als
durch die deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrate anerkannt wird.
[Absatz 2 Satz 2 hat keine praktische Bedeutung mıehr.]
XI Reichskriegswesen.
Artikel 5%.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht ver-
treten lassen.
[Ausnahmen im Kriegsdienstgesetz vom 9. Nov. 1867 $ 1. RGBl. S. 131.]
Artikel 58.
Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundes-
staaten und ihren Angehörigen gleichmässig zu tragen, so dass weder Bevorzugungen noch
Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche
Verteilung der Lasten sich in natura nicht herstellen lässt, ohne die öffentliche Wohlfahrt
zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der
Gesetzgebung festzustellen.
Artikel 59.
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollende-
ten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Ileere — und zwar die
ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve — und die folgen-
den fünf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher
eine längere als zwölfjährige Gesamtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmähliche
Herabsetzung der Verpflichtung nur in dein Masse statt, als dies die Rücksicht auf die
Kriegsbereitschaft des Reiches zulässt. "
In bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestim-
mungen massgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.
"Abs. 1 dieses Artikels ist zweimal abgeändert worden; durch das Reichsgesetz
v. 11. Febr. 1888 Art. 1 (RGBl. S. 11) und durch das Reichsgesetzv.15. April
1905 Art. I(RGBl. S. 249). Er lautet jetzt:
„Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten
zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere,
die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März
des Kalenderjahrs, in welehem das neununddreissigste Lebensjahr vollendet wird, der Land-
wehr zweiten Aufgebots an.