Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

462 Anhang: I. Verfassung des Deutschen Reichs. 
  
  
  
  
Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der 
Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten 
zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet.“ 
Artikel 60. 
Die Friedens-Präsenzstärke des deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf 
Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normiert, und wird pro rata derselben von den ein- 
zelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Hee- 
res im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. 
Artikelo6l. 
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesamte preussi- 
sche Militärgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die 
zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen 
und Reskripte, namentlich also das Militär-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Mili- 
tär-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte 
vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Ver- 
pflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung usw. 
für Krieg und Frieden. Die Militär-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen. 
Nach gleichmässiger Durchführung der Kriegsorganisation des deutschen Heeres 
wird ein umfassendes Reichs-Militärgesetz dem Reichstage und dem Bundesrate zur 
verfassungsmässigen Beschlussfassung vorgelegt werden. 
Art. 61 hat keine praktische Bedeutung mehr]. 
Artikel. 
Zur Bestreitung des Aulwandes für das gesamte deutsche Heer und die zu demselben 
gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 
225 Taler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Taler, als die Kopfzahl der Friedens- 
präsenzstärke des Heeres nach Art. 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XI. 
Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bun- 
des zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Art. 60 in- 
terimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke solange festgehalten, bis sie durch ein Reichs- 
eesetz abeeändert ist. 
Die Verausgabung dieser Summe für das gesamte Reichsheer ımd dessen Einrichtungen 
wird durch das Etatsgesetz lestgestellt. 
Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-Ktats wird die auf Grundlage dieser Ver- 
fassung gesetzlich Teststehende Organisation des Reichsheeres zugrunde gelegt. 
Artikel. 
Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg 
und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht. 
Die Regimenter etc. führen fortlaufende Nummern durch das ganze deutsche Heer. 
Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preussischen Armee 
massgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äusseren Ab- 
zeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen. 
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des 
deutschen Heeres alle Truppenteile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und dass 
Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbil- 
dung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten 
wird. Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von 
der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vor- 
efundenen Mängel anzuordnen.
	        
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