Anhang: ]. Verfassung des Deutschen Reichs. 465
trages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundes-
rate und dem Reichstage die Ueberweisung der für das Baverische Heer erforderlichen Summe
an Bayern nachzuweisen ist.
XI. Schlichtung von Streitigkeiten und
Strafbestimmungen.
\rtikel 74.
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die
Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrates, des Reichs-
tages, eines Mitgliedes des Bundesrates oder des Reichstages, einer Behörde oder eines
öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes
begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen,
bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurteilt
und bestraft nach Massgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirk-
sanıkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat
seine Verfassung, seine Kanımern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder,
seine Behörden und Beanıten begangene Handlung zu richten wäre.
(Durch das Reichsstrafgesetzbuch hat der Artikel seine Bedeutung verloren.)
Artikel %.
Für diejenigen in Art. 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich.
welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrat oder
Landesverrat zu qualifizieren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellations-
xericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in
erster und letzter Instanz.
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-
Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines
Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den ein-
zelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Be-
stimmungen.
[Der Artikel ist beseitigt durch das Gerichtsverfassungsges. $ 136:
In Strafsachen ist das Reichsgericht zuständig: 1) für die Untersuchung und Entschei-
dung in erster und letzter Instanz in den Fällen des Hochverrats und des Landesverrats,
insofern diese Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet sind.
Artikel 6.
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privat-
rechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind,
werden auf Anrufen des einen Teils von dem Bundesrate erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in solehen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Be-
hörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Teiles
der Bundesrat gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetz-
gebung zur Erledigung zu bringen.
% Artikel 7.
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetz-
lichen Wegen ausreichende Hilfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrate ob,
erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates
zu beurteilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen,
und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlass ge-
geben hat, zu bewirken.
Laband, Reichsstaatsrecht. 6. Aufl. 30