468 Anhang: II Das besondere Recht Bayerns.
IV. Im Kriege sind die baverischen Truppen verpflichtet, den Befehlen des Bundes-
feldherrn unbedingt Folge zu leisten.
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen.
V. Die Anlage von neuen Befestigungen auf baverischem Gebiet im Interesse der ge-
samtdeutschen Verteidigung wird Bayern im Wege jeweiliger spezieller Vereinbarung
zuegestehen.
An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher Befestigungsanlaren
auf seinem Gebiet beteiligt sich Bayern in dem seiner Bevölkerungszahl entspre-
chenden Verhältnisse gleichmässig mit den anderen Staaten des Deutschen Bundes;
ebenso an den für sonstige Festungsanlagen etwa seitens des Bundes zu bewilligen-
den Extraordinarien.
VT. Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit
das Bundesgebiet oder ein Teil desselben durch den Bundesfeldherrn in Kriegszu-
stand erklärt werden kann, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer
solchen Erklärung werden durch ein Bundesgesetz geregelt.
V1l. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit.
$ 6.
Die Artikel 69 und 71 der Bundesverfassung finden auf die von Bayern für sein
Heer zu machenden Ausgaben nur nach Massgabe der Bestimmungen des vorstehen-
den Paragraphen Anwendung, Artikel 72 aber nur insoweit, als dem Bundesrate
und dem Reichstage lediglich die Teberweisung der für das Baverische Heer erforder-
lichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.
‘7.
Die in den vorstehenden $$ 1 bis: 6 enthaltenen Bestimmungen sind als ein in-
texrierender Bestandteil der Bundesverfassung zu betrachten.
In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimmungen und dem Texte der
Deutschen Verfassungsurkunde eine Verschiedenheit besteht, haben für Bayern
lediglich die ersteren Geltung und Verbindlichkeit.
SR‘
Die unter Ziff. IL $ 26 dieses Vertrages aufgeführte Uebergangsbestimmung des
nunmehrigen Artikels 79 der Verfassung findet auf Bayern in Anbetracht der vor-
serückten Zeit und der Notwendigkeit mannigfaltiger Umgestaltung anderer mit
dem (iegenstande der Bundesgesetzgebung in Zusammenhang stehender Gesetze
und Einrichtungen Anwendung nur in betreff des Wahlgesetzes für den Reichstag
des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 (Art. 79 Nr. 13).
Im übrigen bleibt die Frklärung der im Norddeutschen Bunde ergangenen (ie-
setze zu Bundesgesetzen für das Königreich Bayern, soweit diese Gesetze auf An-
gelegenheiten sich beziehen, welche verlassungsmässig der Gesetzgebung des Deut-
schen Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
Derselbe Vertrag bestimmt unter Ziffer V:
Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner
Bundesstaaten in deren Verhältnis zur (Gesamtheit festgestellt sind, insbesondere, soviel
Bavern angeht, die unter Ziff. III dieses Vertrages aufgeführten Bestimmungen können
nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abreändert werden.