470 Anhang: Il. Das besondere Recht Bayerns.
dem bisherigen Wege der Einzelgesetzgebung abgeändert werden können, bis eine bindende
Norm vom Bunde ausgegangen ist.
vn.
Der Königlich Preussische Bevollmächtigte gab die Erklärung ab, dass Seine Majestät
der König von Preussen kraft der Allerhöchstihnen zustehenden Präsidialrechte, mit Zu-
stimmung Seiner Majestät des Königs von Bavern, den Königlich Bayerischen Gesandten
an den Höfen, an welchen solche beglaubigt sind, Vollmacht erteilen werden, die Bundes-
gesandten in Verhinderungsfällen zu vertreten.
Indem diese Erklärung von den Königlich Bayerischen Bevollmächtigten akzeptiert
wurde, fügten diese bei, dass die Bayerischen Gesandten angewiesen sein würden, in allen
Fällen, in welchen dies zur Geltendmachung allgemeiner deutscher Interessen erforderlich
oder von Nutzen sein wird, den Bundesgesandten ihre Beihilfe zu leisten.
vum.
Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der Bayerischen Regierung für den
diplomatischen Dienst desselben durch die unter Ziff. VII. erwähnte Bereitstellung ihrer
(iesandtschaften und in Erwägung des Umstandes, dass an denjenigen Orten, an welchen
Bayern eigene Gesandtschaften unterhalten wird, die Vertretung der bayerischen Ange-
legenheiten dem Bundesgesandten nicht obliegt, die Verpflichtung, bei Feststellung der Aus-
gaben für den diplomatischen Dienst des Bundes der Bayerischen Regierung eine angemessene
Vergütung in Anrechnung zu bringen.
Ueber Festsetzung der Grösse dieser Vergütung bleibt weitere Vereinbarung vorbehalten.
IX.
Der Königlich Preussische Bevollmächtigte erkannte es als ein Recht der Bayerischen
Regierung an, dass ihr Vertreter im Falle der Verhinderung Preussens den Vorsitz im Bun-
desrate führe.
X.
Zu den Artikeln 35 und 38 der Bundesverfassung war man darüber einverstanden, dass
die nach Massgabe der Zollvereinsverträge auch ferner zu erhebenden Uebergangsabgaben
von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind, wie die auf die Bereitung dieser Getränke
gelegten Abgaben.
XI
Es wurde allseitig anerkannt, dass bei dem Abschlusse von Post- und Telegraphen-
Verträgen mit ausserdeutschen Staaten zur Wahrung der besonderen Landesinteressen Ver-
treter der an die betreffenden ausserdeutschen Staaten angrenzenden Bundesstaaten zu-
gezogen werden sollen, und dass den einzelnen Bundesstaaten unbenommen ist, mit anderen
Staaten Verträge über das Post- und Telegraphenwesen abzuschliessen, sofern sie lediglich
den Grenzverkehr betreffen.
Xu.
Zu Artikel 56 der Bundesverfassung wurde allseitig anerkannt, dass den einzelnen Bun-
desstaaten das Recht zustehe, auswärtige Konsuln bei sich zu empfangen und für ihr Gebiet
mit dem Exequatur zu versehen.
Ferner wurde die Zusicherung gegeben, dass Bundeskonsuln an auswärtigen Orten auch
dann aufgestellt werden sollen, wenn es nur das Interesse eines einzelnen Bundesstaates als
wünschenswert erscheinen lässt, dass dies geschehe.