Anhang: III. Die Verfassung des Reichslands. 473
liegenden, dem Gesetze v. 16. April 1871 entsprechenden Fassung (Anlage TI) in Elsass-
J,othringen am 1. Januar 1874 in Kraft. ®
Die in $ 6 des Wahlgesetzes vorgesehene Abgrenzung der Wahlkreise erfolgt bis zu der
vorbehaltenen reichsgesetzlichen Bestimmung durch Beschluss des Bundesrates.
$ 7. Wo in den in Elsass-Lothringen bereits eingeführten Gesetzen des Norddeutschen
Bundes, welche durch $ 2 des Gesetzes vom 16. April 1871 zu Reichsgesetzen erklärt sind,
von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Grebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indi-
genat, verfassungsmässigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge usw. die Rede ist, sind
das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.
Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche
in der Folge in Elsass-Lothringen eingeführt werden.
$ 8 ist aufgehoben durch Ges. v. 31. Mai 1911.
3. Reichsgesetz vom 4. Juli 1879, betreffend die Verfas-
sung und die Verwaltung Elsass-Lothringens.
(RGB. S. 165.)
Wir Wilhelm etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
$ 3. Das Reichskanzler-\mt für Elsass-Lothringen und das Oberpräsidium in Elsass-
Lothringen werden aufgelöst. Zur Wahrnehmung der von dem ersteren und dem Reichs-
Justizamte in der Verwaltung des Reichslandes, sowie der von dem Oberpräsidenten bisher
veübten Obliegenheiten wird ein Ministerium für Elsass-Lothringen errichtet, welches in
Strassburg seinen Sitz hat und an dessen Spitze ein Staatssekretär steht.
$ 5. Das Ministerium für Elsass-Lothringen zerfällt in Abteilungen. An der Spitze
der Abteilungen stehen Unterstaatssekretäre. Dem Staatssekretär kann die Leitung einer
Abteilung übertragen werden. Das Nähere über die Organisation des Ministeriums wird
durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
$ 6. Der Staatssekretär, die Unterstaatssekretäre und die Räte des Ministeriums wer-
den vom Kaiser unter Gegenzeichnung des Statthalters, die übrigen höheren Beamten des
Ministeriums werden vom Statthalter, die Subaltern- und Unterbeamten vom Staatssekretär
ernannt.
Auf den Staatssekretär und die Unterstaatssekretäre finden die Bestimmungen der
$$ 25, 35 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeanten vom 31. März
1873 (GB. f. Els.-Lothr. S. 479) Anwendung.
Sämtliche Beamte des Ministeriums sind Landesbeamte im Sinne des die Rechtsver-
hältnisse der Beamten und lehrer betreffenden Gesetzes vom 23. Dezember 1873 (GB. f.
Els.-Lothr. S. 479).
$ 8. Die in den $$ ö, 39, 52 und 68 des vorerwähnten Gesetzes vom 31. März 1873 be-
zeichneten Befugnisse des Bundesrats gehen bezüglich der Landesbeamten auf das Ministe-
rium über. Auch bedarf es der Zustimmung des Bundesrats, welche in $ 18 desselben (ie-
setzes sowie in $ 2 des die Kautionen der Beanıten des Staates, der (remeinden und der öffent-
lichen Anstalten betreffenden Gesetzes vom 15. Oktober 1873 (GB. f. Els.-Lothr. $. 273)
vorgesehen ist, fortan nicht mehr.
$ 11. Die Mitglieder des Kaiserlichen Rats in Elsass-Lothringen ($ 8 des Gesetzes vom
30. Dezember 1871) werden bis auf weiteres in der Zahl von zehn durch Kaiserliche Ver-
ordnung ernannt.