474 Anhang: III. Die Verfassung des Reichslands.
$ 22. Das Gesetzblatt für Els.-Lothr., Ges. v. 3. Juli 1871 (GB. f. Els.-Lothr. S. 2)
wird vom Ministerium in Strassburg herausges@ben.
Ges. v. 31. Mai 1911 $ 27: $$ 1. 2, 4, 7, 9, 10, 12 bis 21 und $ 22 Satz 2 des
Ges. v. 4. Juli 1879 werden aufgehoben.
4. Gesetz über die Verfassung Elsass-Lothringens.
Vom 3l. Mai 1911. Reichsgesetzbl. S. 225.
Art. 1.
Siehe oben S. 450.
Art. II.
Elsass-Lothringen erhält folgende Verlassune:
$ 1. Die Staatsgewalt in Elsass-Lothringen übt der Kaiser aus.
$ 2. An der Spitze der Landesregierung steht ein Statthalter, der vom Kaiser unter
(iegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt und abberufen wird.
Der Statthalter hat insbesondere die Befugnisse und Obliegenheiten, die vor dem In-
krafttreten des Gesetzes, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsass-Lothringens
von 4. Juli 1879 (RGBl. 5. 165) durch Gesetze und Verordnungen dem Reichskanzler in
elsass-Iothringischen Landesangelegenheiten überwiesen waren. Er ist berechtigt, zu poli-
zeilichen Zwecken die in Elsass-Lochringen stehenden Truppen in Anspruch zu nehmen.
Der Statthalter ernennt und instruiert die Bevollmächtigten zum Bundesrate.
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der (regen-
zeichnung des Statthalters, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimnit.
Der Statthalter residiert m Strassburg.
$ 3. Der Kaiser kann dem Statthalter landesherrliche Befugnisse übertragen. Der
Umfang dieser Uebertragung wird durch Kaiserl. Verordn. bestimmt, die vom Reichskanz!er
gegenzuzeichnen ist.
Die Anordnungen und Verfügungen, die der Statthalter kraft der ihm zustehenden
landesherrlichen Befugnisse erläßt, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des
Staatssekretärs, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
$ 4. Der Statthalter wird, soweit es sich nicht um die Ausübung landesherrlicher Befug-
nisse handelt, durch den Staatssekretär vertreten. Als Vertreter des Statthalters hat der
Staatssekretär die Rechte und die Verantwortlichkeit in dem. Umfang, wie ein dem Reichs-
kanzler nach Massgabe des Gex. vom 17. März 1878 (RGBl. S. 7) substituierter Stellvertreter
sie hat.
Dem Staatssekretär ist vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende Amtshandlung selbst
vorzunehmen,
$ 5. Landesgesetze für Els.-Lothr. werden vom Kaiser mit Zustimmung des aus zwei
Kammern bestehenden Landtags erlassen. Die Uebereinstimmung des Kaisers und beider
Kammern ist zu jedem (Gresetz erforderlich.
Der Kaiser fertigt die Gesetze aus und ordnet ihre Verkündung an. Sofern nicht in dem
verkündeten (Gesetz ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist,
beginnt diese mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem
das betreffende Stück des Gesetzblatts für Els.-Lothr. in Strassburg ausgegeben worden ist.
Der Landeshaushalts-Etat wird alljährlich durch Gesetz festgestellt. Die Gesetzentwürfe
über die Feststellung des jährlichen Landeshaushalts-Etats werden zuerst der zweiten
Kammer vorgelegt und von der ersten Kammer im ganzen angenommen oder abgelehnt.